• Industriehalle mit Einbau (NRW)

Hallo Zusammen, ich habe eine Industriehalle nach IndBauRL und in dieser Halle soll ein kleiner Einbau mit Umkleide, 2-3 Büros etc. (EG+OG) eingebaut werden. Mir geht es um die Definition "Einbau". Wenn ein Einbau bis zB 400 qm nach IndBauRL zulässig ist, ist dann ein Einbau EG+OG Fläche zulässig oder ist davon das EG ist ein EInbau und das OG ist ein Einbau? Denn nach IndBauRL dürfen Einbauten nicht übereinander angeordnet werden. Ist das "übereinander" auf die zulässige Fläche von insgesamt 400 qm bezogen oder auf die "Geschossebene"? Denn wenn ich einen Einbau (bestehend aus EG und OG) bis 400 qm hätte, dann wäre das zulässig. Bedeutet es jedoch Einbau je "Geschoss" dann wäre es nicht zulässig, auch wenn in Summe die 400 qm pro Geschoss unterschritten wird. Denn in der IndbauRL unter Punkt 3.9 wird von Einbauten auf gleicher Höhe gesprochen. Eigentlich wäre es mir klar, aber ich bin trotzdem gerade etwas verunsichert. Ich freue mich auf IndBau-Experten-Meinungen. Vielen Dank im Voraus.

Steht doch unter 3.9 MIndBauRL.

Einbauten umfassen einzelne auf gleicher Höhe liegende begehbare Bauteile oberhalb des
Fußbodens von Geschossen und Ebenen.

Gruß
C. Lammer

Hallo ChristianeS,

Vorab eine kleine Definition zu "Einbauten":
Einbauten sind regelmäßig nach IndBauRL keine Räume sondern begehbare Bauteile. Dies unterscheidet Einbauten grundsätzlich von Geschossen oder Ebenen, die per Definition "Räume" sind.
So sind z. B. begehbare Decken von eingestellten Räumen (mindestens) Einbauten. Begebar ist ein Bauteil dann, wenn es für eine Nutzung statisch Bemessen ist.

Grundsätzlich dürfen "Einbauten" nach Abschnitt 3.9 IndBauRL nicht übereinander angeordnet werden.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, wollen Sie einen Einbau mit EG und OG innerhalb der Halle ausführen.
Dies ist nach Abschnitt 5.5 IndBauRL so nicht zulässig, wenn der obere Abschluss des oberen Raumes (d.h. die Decke des oberen Einbaus) begehbar ist.

Es gibt zwei Möglichkeiten, diese geplante Ausführung baurechtskonform herzustellen:

  1. Der obere Abschluss des unteren Raumes wird als Ebenendecke eingestuft (ACHTUNG: nur nach ABschnitt 7 möglich) oder
  2. mit einer Abweichung, dann ist aber für den Raum/die Decke über den oberen Abschluss des oberen Raumes keine Nutzung zulässig! Mit dieser Betrachtung kann der obere Abschluss des oberen Einbaus wie eine nichtbegehrbare Decke (ohne besondere Brandlasten) und nicht als Einbau brandschutztechnisch bewertet werden.

MkG, R.Witzl

    Roland_Witzl

    Hallo Her Witzl, vielen Dank für die ausfühliche Antwort! Ich verstehe es rein von der Definition so, das das EG als Einbau und das OG ebenfalls als ein Einbau zu betrachten ist.
    Die Decke über dem OG-Einbau wird nicht mehr genutzt (so ist es schon angedacht).

    EIne Abweichung ist mit entsprechender Begründung erforderlich.

    Abschnitt 7 will ich vermeiden.

    Ein oder mehrere aneinander angrenzende Räume (Rettungswege ohne Höhenversatz, Treppen) innerhalb einer Halle sind keine Einbauten!

    Es handelt sich dabei um eingestellte Räume über denen sich auch Einbauten (mit notwendigen Treppen) gemäß 3.9 IndBauRL befinden dürfen.

    Gruß
    Hannes

      Hannes
      Guten Tag Hannes, das habe ich bisher anders gesehen. Wie werden dann die "eingestellten Räume" brandschutztechnisch bewertet? Hier zB im EG ein Block von 4 Büroräumen, Aufenthaltsraum, Umkleiden, Sanitäranlagen, Lagerraum. Ein Meiserbüro oder eine Schaltwarte etc. von der Funktion einer Halle zuzuschlagen, das kann ich noch nachvollziehen aber einen ganzen Block? Für mich war das bisher immer ein Einbau, nur halt auf EG Ebene.

      Und hier in meinem Fall, ähnliche Räume über den EG noch mal als Block.

      • Hannes hat auf diesen Beitrag geantwortet.

        Wenn der "eingestellte Raum" eine Decke hat, die begehrbar ist, dann handelt es sich um einen "Einbau", unter welchem sich ein "eingestellter Raum" befindet!

        MkG, R.Witzl

        ChristianeS

        Auszug aus 5.6.3 IndBauRL:
        Die Rettungswege aus im Produktions- oder Lagerraum eingestellten Räumen dürfen über den gleichen
        Produktions- oder Lagerraum führen. In diesem Fall sind die Räume oder Raumgruppen mit Aufenthaltsräumen
        offen auszuführen. Alternativ können sie durch Wände mit ausreichender Sichtverbindung abgetrennt
        werden. Bei geschlossenen Räumen mit mehr als 20 m2 Grundfläche ist zusätzlich sicherzustellen,
        dass die dort anwesenden Personen im Brandfall rechtzeitig in geeigneter Weise gewarnt werden.

        Brandschutztechnisch werden sie ebenso wenig wie Einbauten bemessen...

        Gruß
        Hannes

          Hannes
          Diesen Passus kenne ich natürlich, jedoch steht er unter dem Punkt Rettungswege und das würde für mich nicht gleich bedeuten, das hier keine weitere Anorderungen (Abtrennung etc.) sind. Aber danke, vielleicht denke ich zu kompliziert in diesem Fall. Puh.

          wie ich schon vielfach festgestellt habe, stehen entsprechende Angaben in Verordnungen/Richtlinien/LBO usw. nicht zwingend immer dort wo man sie eigentlich erwarten / suchen würde…

          Sofern es sich bei den eingestellten Räumen nicht um Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr handelt, gibt es keinen Grund sie innerhalb einer Produktions- oder Lagerhalle brandschutztechnisch zu separieren.

          Gruß
          Hannes

          Kommentar zu 5.5 IndBauRL aus dem BS-Atlas:
          „Einbauten sind begehbare Bauteile und im Unterschied zu Geschossen und Ebenen keine Räume. Einbauten dürfen für alle Nutzungen des Industriebaus verwendet werden.“

          Was in der Vorgängervision der IndBauRL eine „Galerie oder Empore“ war, nennt sich in der aktuellen IndBauRL „Ebene“. „Eingestellte Räume“ sind jedoch wieder etwas anders.

          MkG, R.Witzl

          Auszug aus den Erläuterungen zur MIndBauRL 2014

          Zu 3.9 Einbauten
          Einbauten sind Bauteile; sie sind Bestandteil des Gebäudes. Sie unterliegen damit der Überprüfung
          im Genehmigungsverfahren, soweit sie nicht der Genehmigungsfreistellung unterfallen*. Dies gilt für Änderungen an Einbauten entsprechend.
          Einbauten werden genutzt um z. B. Behälter und Maschinen zugänglich zu machen oder um auf ihnen Räume unterzubringen; sie dürfen grundsätzlich für alle Industriebauzwecke genutzt werden, auch für Büro- und Ver-waltungszwecke.
          Der Begriff Einbauten erfasst auch die in der MIndBauRL Fassung März 2000 geregelten Emporen und Galerien. Brandschutztechnisch werden Einbauten allerdings nicht bemessen. Ihre tragenden Teile können somit ohne nachgewiesene Feuerwiderstandsfähigkeit errichtet werden.
          Einbauten unterliegen den in Abschnitt 5.5 festgelegten Einschränkungen. Der Begriff Einbauten stammt aus der DIN 18230-1. Er beschreibt im Verfahren nach Abschnitt 7 z. B. Räume auf Bühnen mit Abdeckungen aus Gitterrosten und Blechen, die nicht für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit bemessen sind und bei der Ermittlung der Brandbekämpfungsabschnittsfläche nicht angerechnet werden.

          Gruß
          Hannes

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