Hallo ChristianeS,
Vorab eine kleine Definition zu "Einbauten":
Einbauten sind regelmäßig nach IndBauRL keine Räume sondern begehbare Bauteile. Dies unterscheidet Einbauten grundsätzlich von Geschossen oder Ebenen, die per Definition "Räume" sind.
So sind z. B. begehbare Decken von eingestellten Räumen (mindestens) Einbauten. Begebar ist ein Bauteil dann, wenn es für eine Nutzung statisch Bemessen ist.
Grundsätzlich dürfen "Einbauten" nach Abschnitt 3.9 IndBauRL nicht übereinander angeordnet werden.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, wollen Sie einen Einbau mit EG und OG innerhalb der Halle ausführen.
Dies ist nach Abschnitt 5.5 IndBauRL so nicht zulässig, wenn der obere Abschluss des oberen Raumes (d.h. die Decke des oberen Einbaus) begehbar ist.
Es gibt zwei Möglichkeiten, diese geplante Ausführung baurechtskonform herzustellen:
- Der obere Abschluss des unteren Raumes wird als Ebenendecke eingestuft (ACHTUNG: nur nach ABschnitt 7 möglich) oder
- mit einer Abweichung, dann ist aber für den Raum/die Decke über den oberen Abschluss des oberen Raumes keine Nutzung zulässig! Mit dieser Betrachtung kann der obere Abschluss des oberen Einbaus wie eine nichtbegehrbare Decke (ohne besondere Brandlasten) und nicht als Einbau brandschutztechnisch bewertet werden.
MkG, R.Witzl