Hallo Kollg.
ein Treppenraum 6,90 m Tiefe und 6,00 m Breite soll als angebauter Neubau zwischen zwei Altbauten gesetzt werden. Beide Flure haben unterschiedliche Eigentümer.
Im TR-Anbau sollen Treppe und Garderobe sowie WC-Miniküche auf 3 Etagen untergebracht werden.
Der Nachbarflur ist eine Wohnbebauung entlang der Flurgrenze mit Fensteröffnungen aus dem Baubestand auf ca. 15 m !
Der neue Treppenraum wird mit den o.g. 6,00 m in einen Bereich ohne Nachbarfenster gesetzt und läuft dann auf 6,90 m mit 90 Grad an den Altbestand.
Für die derzeitige Haustechnikplanung stellt sich die Frage mit den Mündungen von Zu-Abluftleitungen ( ca. 2,50 m ) von der Flurbebauung im Winkel von 90 Grad zur Fassade auf der Flurgrenze?! . Die M-LüAR schreibt bei paralleler Anordnung die Abstandsregel nach MBO 5,00 m vor. Was gilt für Wände mit Öffnungen 90 Grad zur bebauten Flurgrenze . Finde ich da etwas außerhalb der Regelungen mit Rauchschutzklappen ?
Danke
MFG RR