Roland_Witzl
Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SBauVO NRW "Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. ..." hier steht doch eigentlich nichts von feuerhemmend?
In § 29 Abs. 5 BauO NRW steht "Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2". Dementsprechend gilt das nicht hier, oder? Aber die SBauVO fordert in § 131 Abs. 4 die gleiche Qualität für die Tür wie die BauO.
Gilt hier nicht § 129 Abs. 1 Satz 1 SBauVO NRW ?
Gruss