zur HolzBauRL enthält die VwV TB u. a. folgende Ausführungen
3 Zu Abschnitt 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBO
3.1 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m² Brutto-Grundfläche auf-weisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) eine Entzündung der tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines Zeitraums von mindestens 30 Minuten (statt 60 Minuten) verhindert, und die im Übrigen alle anderen Anforderungen des Abschnitts 4 der HolzBauRL erfüllen.
Die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung gilt ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus zwei Lagen Gipsfaserplatten mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m³ nach europäisch technischer Bewertung bzw. Gips- oder Gipsfaserplatten des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit jeweils mindestens 12,5 mm Dicke besteht. Ferner gilt die abweichende Anforderung an die Brandschutzbekleidung ohne Nachweis als erfüllt, wenn bei im Übrigen gleicher Ausführung die in Abschnitt 4.2 Absatz 3 der HolzBauRL beschriebene Brandschutzbekleidung aus einer Holzwerkstoffplatte mit einer Dicke von mindestens 12 mm und einer Rohdichte von mindestens 500 kg/m³ in Verbindung mit einer Gipsfaserplatte mit einer Mindestrohdichte von 1000 kg/m³ nach europäisch technischer Bewertung bzw. einer Gipsplatte des Typs GKF nach DIN 18180 in Verbindung mit DIN EN 520 mit mindestens 18 mm Dicke besteht.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die o. a. Reduzierung des Zeitpunkts der Entzündung der brennbaren Bauteile (30 statt 60 min.) nicht gleichbedeutend mit einer pauschalen Reduzierung des erforderlichen Feuerwiderstands von hfh auf fh ist?
Gruß
Hannes