Ich denke, so wie Herr Vonhof es schreibt, passt es nicht ganz, lasse mich hier aber gerne eines "Besseren" belehren, da diese Fragestellung mit den Erleichterungen/Abweichungen immer wieder auftaucht.
Ich habe es so verstanden, dass es Abweichungen sind bei den geregelten Sonderbauten und bei den Regelbauten nach BauO NRW, aber für ungeregelte Sonderbauten sind es Erleichterungen. Dies erschließt sich mir nämlich so aus dem Wortlaut der BauO:
§ 50 (Fn 45)
Sonderbauten
(1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
Hier steht erstmal drin, dass es für Sonderbauten Erleichterungen gibt. Weiter im Gesetzestext werden dann "Große Sonderbauten" aufgeführt, was hier erstmal nur die Sicherheit bringt, dass es ein Sonderbau ist. Ob der "Große Sonderbau" jetzt in einer Verordnung zusätzlich geregelt ist, geht hier erstmal egal, es geht einfach nur um den Begriff des Sonderbaus.
Jetzt aber zu den Abweichungen:
§ 69 (Fn 19)
Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3, vereinbar ist; wird der Zweck der jeweiligen Anforderung nachweisbar auch unter Zulassung der beantragten Abweichung erreicht, soll die Abweichung zugelassen werden. Abweichungen von den § 4 bis § 16 und § 26 bis § 49 dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften sind bei bestehenden Anlagen zuzulassen,...
Aus dem §69 geht ganz klar hervor, dass Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zugelassen werden können, d.h. da die SBauVO eine Vorschrift ist, die basierend auf der BauO erlassen wurde, handelt es sich hier um Abweichungen, da es sich nämlich somit um geregelte Sonderbauten handelt.
Hier der Einführungserlass der SBauVO:
Sonderbauverordnung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen
Vom 2. Dezember 2016
Auf Grund des § 85 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 8 und 9, Absatz 2, 3, 4 und 8 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) und insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:
Artikel 1
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
Somit hätte nämlich das Bauamt bei Frau Ludwig Recht. Bei dem Hochhaus handelt es sich um einen geregelten Sonderbau nach der BauO bzw. SBauVO, somit greift hier §69, da die SBauVO über die BauO eingeführt wurde und es somit kein ungeregelter Sonderbau ist. Es sind somit Abweichungen zu beantragen und keine Erleichterungen.
Sollte diese Sichtweise nicht korrekt sein, so bitte ich um entsprechende Rückmeldungen. Mir erscheint das jedoch die einzige logische Interpretation der BauO im Hinblick auf Erleichterung bzw. Abweichung.
Zusammenfassend:
Wie erwähnt, Rückmeldungen sind gerne willkommen.