Mit Rampe ist in der GarStellVO die Fahrrampe für Autos gemeint, um den Geschosswechsel hinzubekommen, da Autos keine Treppen fahren können (oder sollen :-) ). Ich darf über diese Rampe einen zweiten Rettungsweg herstellen, bspw. von einem Geschoss ins Freie, in dem die Leute die Fahrrampe (bzw. den dortigen Gehweg) nach oben laufen.
Die Fahrrampe darf nicht mehr als 15% geneigt sein. Für alle anderen "Rampen", die von Fußgängern benutzt werden sollen, ist das Baurecht zuständig. Rampen innerhalb von Gebäuden nur nach den Anforderungen der DIN etc., also die "barrierefrei-Rampe". Und die ist weit von 22% entfernt. Ich würde aus der Ferne jetzt ganz klar sagen, dass es nicht geht.
Wenn man die Rampe für Transportzwecke etc. braucht, ggf. seitlich an der Treppe die Rampe verbauen, so dass in der Mitte immer noch die Stufen vorhanden sind.