Hallo Zusammen,
zunächst mal muss man aus meiner Sicht festhalten, dass dem zweiten baulichen Rettungsweg Vorrang vor der Anleiterbarkeit durch die Feuerwehr bei allen Sonderbauten, egal ob geregelter oder ungeregelter, zu geben ist. Dies insbesondere bei hohen Personenzahlen in einzelnen Nutzungseinheiten.
Die sächsische LBO sagt hierzu aus "Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen." Hier begrenzen bereits die meisten Berufsfeuerwehren dies auf maximal 30 Personen. Bei anderen Feuerwehren kann die Zahl bereits niedriger sein. In unserem Bereich gibt es viele Kreisbrandschutzdienststellen, welche für die freiwilligen Feuerwehren z B. bei mehr als 15 Personen in einer Nutzungseinheit die Rettung über Leitern der Feuerwehr ablehnen. Ich verweise hierzu auch auf das Grundsatzpapier der Fachkommission Bauaufsicht bei der IS-Argebau.
Sie schreiben, dass die Außentreppe mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt ist. Dann gehe ich mal davon aus, dass von dort eine Rettung über Leitern der Feuerwehr ausgeschlossen wurde. Nach ASR wären bei einer Treppe die Vorgaben der Tabelle 2 der ASR maßgebend. Dort lässt sich ableiten, dass bei bis zu 30 Personen "je Geschoss" eine lichte Mindestbreite von 1,00 m ausreichend ist. Vielleicht hilft hier, die Personenzahl die nach ihren Angaben ohnehin bei ca. 30-35 liegt auf 30 zu begrenzen.
MfG
Wolfgang Cordier