Hallo Hannes,
sehr wahrscheinlich geht es um eine Luftwärmepumpe. Diese braucht Außenluft; im Winterfall ist es wirtschaftlicher, wenn diese wärmer ist. Insofern kann der Standort in der Garage durchaus Sinn machen.
Andererseits sind Wärmepumpen aktive elektrische Geräte, die in einem Schadensfall auch in Brand geraten können. Und dann brennt halt vielleicht auch der restliche Inhalt der Garage.
Die Diskussion wird ja schon länger über die Außengeräte von Klimaanlagen geführt (die ja technisch gesehen ebenfalls sowas wie Wärmepumpen sind).
Aber mal abgesehen von der Außenluft: Aus brandschutztechnischer Sicht dürftest Du Deine Wärmepumpe fast überall in Deinem Gebäude aufstellen (Ausnahme: Rettungswege). Dies gilt z.B. auch für Feuerstätten (bis 100 kW). Wieso sind wir bei der Garage da nur so pingelig? Ich sehe da zwei Gründe:
1) Wir haben (natürlich) eine Regel (GaVO). Daran können wir und entlanghangeln. Und die Zweckbestimmung einer Garage ist eben...nicht die Aufstellung von haustechnischen Geräten. Ende der Diskussion.
2) Aber eigentlich geht unsere Ablehnung tiefer: Es geht sprichwörtlich um des Deutschen liebstes Kind. Und da darf halt gefühlt nichts sein, was nicht sein darf...und ich glaube mittlerweile, dass diese Liebe der eigentliche Treiber ist, diese "Zweckbestimmung" so vor uns her zu tragen.
Interessanterweise wird -auch nach ganz aktueller MGaVO- das Laden von E-Kfz in der Garage nicht reglementiert. Warum? Klar, weil sonst macht das ja alles keinen Sinn. Aber: "Brandgefährlich" ist das irgendwie schon. Aber das ist doch das Auto, und deswegen - siehe oben Nr. 2. Und warum soll nun die Wärmepumpe daneben so viel gefährlicher sein? Da gibt es eigentlich keine brandschutztechnisch haltbare Begründung.
Insofern: Ich habe früher immer eine Abweichung für die Klimasplitgeräte geschrieben. Wenn es sein muss, mache ich das für Wärmepumpen dann halt auch. Ach so, die Begründung: Das Brandgefährdungspotential ist sicher nicht höher als eine raumluftunabhängige Feuerstätte mit Oberflächentemperatur < 300°C. Und die darf explizit in der Garage stehen (§ 4 MFeuV). Versteht doch sowieso kein Mensch.
Gruß
Werner Müller
der sich fragt, ob er sein E-Bike in der Großgarage laden darf...