Hallo Kollg.
ich suche den Passus in der / einer Bauordnung oder Verordnung zum Thema Hohlraum in Wände. Ich erinnere mich, da war mal etwas , aber wo ?! ... Hohlräume sind in Bezug auf Brandweiterleitung nicht zulässig und zu hinterfüllen !
Eine Außenwand eines denkmalgeschützten Gebäudes soll ertüchtigt werden. Dazu hat der Fachplaner Wärmeschutz folgenden Aufbau von außen nach innen : Aussenschicht NEUBAU : Weichfaser 5 cm als Putzträger / mineralischer Aussenputz, Ständerwerk 12 cm KVH mit MIWO-Ausfachung , es folgt :
Innenwand BESTAND Vollziegelmauerwerk 11,5 cm einseitig verputz
es folgt : Holzständer 16 cm / 16 cm statisch erforderlich- Abstand 63,5 cm und Hohlraum ... kein Gefache !!!
darauf dann OSB-Platte 22 mm und Lehmputz mit Trägerplatte 4 cm .
Zwischen den Stützungen der Hohlraum mit 16 cm soll unter anderem auch als Installationsebene genutzt werden.
Der Hohlraum wird nicht belüftet . Soll aus Kostengründen auch nicht gedämmt werden ( meine Empfehlung war das ). Der Bauphysiker sagt, muss nicht sein , da die Taupunktebene in der Außendämmung sitzt !
Der Brandschützer in mir sagt , alle 63,5 cm ein Hohlraum - raumhoch .. ist bestimmt nicht Stand d. Technik !
Hat einer eine Idee , Danke
MFG Rüdiger