Hallo Thomi,
danke für die Informationen. Aus meiner Sicht (und in teilweiser Wiederholung):
1) Die Bereitstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung (LWV) ist Aufgabe der Gemeinde bzw. bei Dir des Amtes (§ 3 (1) Nr. 1 BbgBKG)
2) Ebenfalls ist Festlegung, WAS eine ausreichende LWV ist, Aufgabe der Gemeinde (§ 3 (2) Nr. 1 BbgBKG)
Das ist zunächst Feuerwehrrecht, kein Baurecht.
3) In der BbgBO gibt es -im Gegensatz zu anderen Bundesländern (z.B. NRW, BY) keine direkte Anforderung, dass zur Bebauung eines Grundstückes ausreichend Löschwasser vorhanden sein müsste. Man leitet dies aus § 14 BbgBO ab, nach dem "wirksame Löscharbeiten" möglich sein müssen.
4) Wenn Du einen Bauantrag stellt, musst Du die "Bauvorlagenverordnung" einhalten. Tatsächlich wird in § 11 (1) BbgBauVorlV gefordert, dass Angaben über die Löschwasserversorgung zu machen sind. Hierbei wird zwar gerne zum ersten Mal der Spieß umgedreht und vom Bauherrn verlangt, die "ausreichende" Löschwasserversorgung nachzuweisen. Dies steht da aber nicht. Ergo: Du machst Angaben zur (tatsächlich vorhandenen) Löschwasserversorgung. Die Behörden haben da gewissen Vorstellungen, wie dies auszusehen hat (Deine im übrigen auch, siehe https://www.landkreis-oder-spree.de/media/custom/2689_2539_1.PDF?1563278841); ob das alles aus rechtlicher Sicht so richtig ist, sei mal dahingestellt.
4) Damit ist Dein Bauantrag "vollständig". Jetzt liegt es an der Genehmigungsbehörde, über den Bauantrag zu entscheiden. Und darauf würde ich auch bestehen. Denn hier müsste quasi behördlicherseits festgestellt werden, dass die Bebauung des Grundstückes genau wegen der fehlenden LWV -die Du nicht zu vertreten hast- nicht möglich ist. Damit wäre -überspitzt ausgedrückt- der Schadensersatzanspruch (Deine oben angegebenen laufenden Kosten) gegenüber der Gemeinde quasi amtlich bestätigt.
5) Bevor dies passiert, laufen die Drähte im Hintergrund heiß. Man wird sich -LRA, Brandschutzdienststelle, Gemeinde- recht schnell einigen dass etwas und was passieren muss.
Zu Deinem Bauantrag:
6) Du schreibst, "nun wurde unser Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren abgelehnt". Heißt das, dass
- nur die Durchführung im vereinfachten Verfahren abgelehnt wurde
- oder der Bauantrag bereits negativ "bescheidet" wurde?
Ich gehe vom ersten Fall aus; dann kannst Du den Antrag auf "vereinfachtes Verfahren" zurückziehen und ein "normales" Verfahren (§ 64 BbgBO) anstreben. Im zweiten Fall musst Du -zumindest in BY- sofort klagen.
Insofern folgender dringender Rat: Bauantrag laufen lassen, Angaben zur LWV machen, gerne auch Rabatz im Gemeinderat machen. Da wundert man sich manchmal, wie schnell dann doch etwas geht. Muss ja nicht immer eine Wasserleitung sein.
Gruß
Werner Müller
der sich wundert, wieso 48 cbm/h über zwei Stunden für ein EFH erforderlich sein sollen. Die Feuerwehr soll löschen, nicht das Haus wegschwemmen.