• Türen mit geringerer Feuerwiderstandsdauer in Trockenbauwand

Hallo zusammen,
ich habe hier gerade eine recht formale Diskussion bzgl. Trockenbauwänden, die ich gerne mal in diese Forum tragen würden. Und zwar geht es um den Einbau von Feuerschutztüren bzw. dichtschließenden Türen (DS) in Trockenbauwände mit Feuerwiderstandsanforderungen und entsprechendem Raumabschluss.
Die Frage, die sich stellt, ist, wenn ich bspw. eine dichtschließende Tür in eine F30-Trockenbauwand einbaue, wie bspw. im notwendigen Flur, oder eine T30-Tür in eine F60/F90 etc. Trockenbauwand (bspw. Trennwand), welche Wandqualität hat dann formal noch die Trockenbauwand? Ist es dann letztendlich nur noch der Feuerwiderstand der Tür, den ich einbaue, oder ist die Wandqualität davon unabhängig? Also DS-Tür in der F30-Wand, dann hat die Wand keinen Feuerwiderstand oder hat die Wand trotzdem 30 Minuten Feuerwiderstand?
Die Frage kommt deswegen auf, weil bei den Trockenbauwänden es sich ja immer um raumabschließende Wände mit einseitiger Brandbeanspruchung handelt (so steht es im Anwendbarkeitsnachweis drin). Baue ich jetzt eine DS-Tür ein, habe ich ja brandschutztechnisch ein "Loch" in der Wand, da die Tür keinen formalen Feuerwiderstand hat. Somit hätte ich formal nach "Null" Minuten eine beidseitige Brandbeanspruchung und wäre dann "raus" aus dem Anwendbarkeitsnachweis, somit hätte die Wand dann "F0", da ich dann nicht mehr eine raumabschließende Wand habe. Habe ich jetzt bspw. eine F60-Trockenbautrennwand und eine T30-Tür, hätte ich ja nach 30 Minuten das Loch in der Wand und wäre dann auch raus aus dem Anwendbarkeitsnachweis, somit hätte dann die Wand bei einer T30-Tür F60-Wand nur eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten.
Der Anwendbarkeitsnachweis der Trockenbauwand sagt hier auch nicht viel aus:
"Wenn in raumabschließenden Wänden mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse Feuerschutzabschlüsse, Revisionsklappen, oder F- bzw. G-Verglasungen mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse eingebaut werden sollen, ist die Eignung dieser Einbauten in Verbindung mit der Wand nachzuweisen. Es sind weitere Eignungsnachweise, z.B. im Rahmen der Erteilung einer abZ, erforderlich."
Bei den Türherstellern ist auch nix zu finden, die geben mir Wände vor, in die ich die Tür einbauen darf und gut ist. Dann bin ich mit der Tür auf der sicheren Seite, mit der Wand aber letztendlich "nicht so ganz".
Bei den Trockenbau-Abhangdecken ist die Sache ja jedem Klar: F60-Decke, dann eine F60-Revi-Klappe, bei F90-Decke ein F90-Revi-Klappe. Nur bei den Wänden halt eine T30-Tür ein F90-Wand...
Deshalb meine Frage, wie die Sache hier zu bewerten ist bei den Trockenbauwänden. Ich weiß, dass es eine ganz formale Diskussion ist, ich hätte dies jedoch gerne geklärt, da sonst bspw. der notwendige Flur oder die Trennwand in Trockenbauweise ggf. so nicht mehr möglich wäre.

Hallo,

die Zulässigkeit von Türen in Wänden wird von den Vorgaben der Landesbauordnungen bestimmt.
Wenn es hier Formulierungen gibt, die Türen mit einer geringeren (oder ohne) Feuerwiderstandsdauer
als die zugehörigen Wände zulässt, so ist es unerheblich, ob diese Wände in Trockenbau (gem. Zulassung)
oder anderen Baustoffen errichtet sind, (z.B. Wohnungseingangstüren vds in Treppenraumwänden
F90BW als Extrembeispiel).
Die Kombination einer Wand mit Feuerwiderstandsdauer und einer Türe mit geringerer
Feuerwiderstandsdauer definiert ein gewünschtes Schutzziel.
Eine Trockenbauwand in F60 bleibt F60 auch mit eine T30-Türe- Voraussetzung ist der korrekte Einbau
gem. Vorgaben der Wande- ung Türhersteller.

VG archlau

Hallo archlau,

dass die Bauordnungen die "geringere" Tür fordern ist mir ja alles klar. Die Frage, die ich habe ist, wo steht, dass

"Eine Trockenbauwand in F60 bleibt F60 auch mit eine T30-Türe- Voraussetzung ist der korrekte Einbau gem. Vorgaben der Wande- und Türhersteller". <

Ich konnte diesen Punkt nämlich nicht ausfindig machen, vor allem, da ich im Trockenbau dann nämlich den Raumabschluss nach dem Versagen der Tür nicht mehr habe und somit eine zweiseitige Brandbeanspruchung der Wand habe. In der DIN EN 1996-1-2... habe ich bei Mauerwerkswänden die Definition/Anforderungen von nichtraumabschließenden Wänden, die bei einem Versagen der Tür auch weiterhin die Wandanforderung erfüllen. Daher meine Frage, wie es denn beim Trockenbau ist.

Sie haben sich die Antwort schon selber gegeben.
Die Verwendbarkeitsnachweise der Hersteller beinhalten Aussagen zum konformen Einbau; ein Beispiel haben Sie selbst zitiert.
Unter "weitere Eignungsnachweise" sind die Verwendbarkeitsnachweise der Türhersteller gemeint.
Damit sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt und das Thema beendet.

Sinngemäß gilt dies auch für Trockenbaukonstruktionen nach DIN 4102-4.

Gruß
C. Lammer

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Dass ich einen korrekten Türeinbau benötige mit dem entsprechenden Verwendbarkeitsnachweis, ist auch klar. Ich sehe das formale Problem darin, dass ich den Anwendbarkeitsnachweis der Trockenbauwand bei einem zulässigen Versagen der Tür nicht mehr erfülle, da ich im Anwendbarkeitsnachweis der Trockenbauwand immer nur eine einseitige Brandbeanspruchung bei Raumabschluss habe, und das ist durch das planmäßige und zulässige Versagen der Tür nicht mehr gegeben (also Raumabschluss und einseitige Brandbeanspruchung). Deshalb der Hinweis auf die "formale Geschichte", wo das geregelt ist, dass die Wand trotz des fehlenden Raumabschlusses und der damit verbundenen zweiseitigen Brandbeanspruchung noch passt und den Anwendbarkeitsnachweis weiterhin erfüllt.
Bei den Verwendbarkeitsnachweisen der Tür wird darauf eingegangen, dass die Nachweise der Gebrauchstauglichkeit der angrenzenden Wände unberührt bleiben, also entsprechend weiterhin gelten. Somit gilt auch die Forderung nach dem Raumabschluss und der einseitigen Brandbeanspruchung meiner Trockenbauwand weiterhin und wird nicht durch die Tür "außer Kraft gesetzt". Der Rest des Türenverwendbarkeitsnachweises bezieht sich nur auf die Tür selbst, dass die die Anforderungen an den Brandschutz selbst erfüllt. Eine ähnliche Diskussion wurde bereits über den Einbau einer Brandschutzverglasung in notwendigen Flur geführt ( https://brandschutzfachplaner.de/flarum/d/7597-notwendiger_flur_brandschutzverglasung ), dort kam man auch zu dem Ergebnis, dass man von der Verglasung eine 1m raumabschließende Wand einbauen müsste bis zur Türöffnung mit geringerem bzw. keinem Feuerwiderstand, um die zweiseitige Brandbeanspruchung der Verglasung zu verhindern, damit der Verwendbarkeitsnachweis der Verglasung weiterhin gilt. Und dieses Problem habe ich ja hier auch, dass ich durch die Tür ja direkt die zweiseitige Brandbeanspruchung der Trockenbauwand habe. Deshalb bin ich nämlich erst auf diese Fragestellung gestoßen...

  • WohmannA hat auf diesen Beitrag geantwortet.

    bskonzept dann hilft nur eins, eine Wnad bauen die zweiseitig den Feuerwiderstand bringen kann.

    Ich möchte die Frage noch etwas aufweiten, denn dies sieht man an jeder zweiten Baustelle, was mit der Öffnungslaibung in die der Abschluss eingesetzt wird bei einer Trockenbauwand? Was mit dem im Trockenbau geprüften feuerhemmenden, dicht- und selbstschließendem Abschluss der vor 90 Minuten (in der fb Wand) versagen darf und die Wand dann auch zweiseitig brandbeansprucht wird.

    Die Rechtsgrundlage sind die §§ 16a bis 16c MBO und das Bauproduktegesetz buw. die EU-BauprodukteVO .

    Wenn Sie tiefer "einsteigen", werden Sie feststellen, dass es immer wieder Fälle gibt, wo Produkte mit Verwendbarkeitsnachweis trotzdem "Lücken" aufweisen. Diese "Lücken" resultieren aus den Prüfnormen.

    Gruß
    C. Lammer

    Wie soll den eine raumabschliessende Wand sonst geprüft werden, als nur von EINER Seite mit Brandbeaufschlagung nach ETK?

    Noch „schlimmer“ wird es bei einem notwendigen Flur in einem Kellergeschoss:
    Flurwand: feuerbeständig
    Türen: (nur) dichtschließend (!)

    Aber das ist das politisch festgelegte und gesellschaftlich zu akzeptierende Restrisiko!

    MkG, R.Witzl

    hallo bskonzept, liebe Kollegen,
    nach meiner Meinung dreht sich die Diskussion hier um Wortglauberei und Formalismus.
    Als Fachplaner/SV sollten wir die Zusammenhänge erkennen und die Schutzziele bewerten. Das Schutzziel einer raumabschließenden Wand ist erst mal, das Feuer im Brandraum zu lassen und die Ausbreitung einzudämmen. Da sind ggf. schwächer ausgelegte Türen natürlich eine Schwachstelle. - so weit so klar!
    Betrachtet man jedoch das Schutzziel, so hat die Wand hier wirksame Löscharbeiten zu unterstützen. Beim Löscheinsatz müssen Türen geöffnet werden und hier ist es primär nebensächlich, ob dies eine T0- oder T90-Tür ist.
    Die Anforderung an die Tür richtet sich bauordnungsmäßig in Abhängikeit der Größe des Gebäudes und der Funktion der Tür. Je kleiner die Gebäude, desto kürzer die Einsatzzeiten und bessere Beherschbarkeit des Zenarios beim Löschen.
    Der Feuerwiderstand der Wand schützt die Einsatzkräfte der FW im Löschangriff. Während durch die geöffnete oder bereits durchgebrante Tür in den Brandraum gespritzt wird, muss die Wand den Einsatzkräften den "Rücken schützen". Deshalb muss die Wand einen Feuerwiderstand haben. Der "Raumaschluss" ist bei geöffneter Tür ohnehin nicht mehr gegeben. Dass es ggf. auch in kleinen Bereichen "um die geöffnete Tür rumbrennen" kann und die Wand im Randbereich beidseitig befalammt wird, ist auch klar. Das hält die Wand aber eine Zeil lang aus, anders wie die Feuerschutzverglasung.
    (Das ist auch die Überlegung zur Erleichterung in der MLAR, die dazu führt, dass man bei fh-Wänden auch keine besonderen Maßnahmen an Schalterdosen im Türbereich fordert.)
    Zu berücksichtigen ist auch, dass Feuerschutzwände zwar nur einseitig geprüft werden, das aber von beinden Seiten. Sie haben also auf jeder Seite einen gewissen (zwar zeilich nicht definierten) Feuerwiderstand und versagen nicht direkt.
    Bei den Feuerschutz-Verglasungen (wurden von bskonzept angeführt) sieht es anders aus: hier werden die Gläser ggf. sehr schnell zerstört und zerfallen, wenn eine beidseitige Befalmmung erfolgt. dann sind sie nicht nur geschädigt, sondern weg und die Einsatzkräfte stehen mit dem Rücken vor einem brennenden Loch.
    Fazit: auch bei einer versagenden oder offenen Tür bleibt die F xx-Wand eine F xx-Wand, nur ist der Raumabschluss nicht mehr gegeben.
    Die Schutzzielbetrachtung setzt sich ja in den Bauordnungen weiter fort: z.B. GK 5: tragende und aussteifende Teile fb! Wände notwendiger Flur "nur" fh, Türen in den Wänden ohne Anforderungen, (Ausnahme z.B. WE-Türen oder Türen zu besonderen Räumen) ....
    Schutzziel: Etage kann verloren gehen, aber das Gebäude darf nicht früh einstürzen.
    Das ist die ganz Logik, die dem Brandschutz zugrunde liegt und sich als roter Faden durch zieht.

    mfG der Feuerteufel

    5 Tage später

    Ergänzung:
    Eine ähnliche Fragestellung wurde hier im Forum unter "Notwendiger Flur Brandschutzverglasung" im Oktober 2022 diskutiert.

    @ Karstens: stimmt! Aber ich habe den "kleinen" Unterscheid erläutert.
    Trockenbauwand wird geschädigt, bleibt aber noch eine Zeit lang stehen und bietet Schutz!
    Brandschutzverglasung, beidseitig beflammt, bricht zusammen und bietet ein offenes Loch. Den Hilfskräften der FW, die an der Türöffnung stehen, brennt dann der Ar... an und sie sind gefährdet.
    Das ist der "feine" Unterschied.
    mfG der Feuerteufel

    Noch ne Anmerkung:
    Wir bauen die F-Wände so, wie es im Verwendbarkeitsnachweis, Prüfzeugnis genannt, steht. Aber dort steht längst nicht mehr viel drin. Wenn man Details sucht, muss man sie von sonst woher nehmen. Hersteller von Bauplatten und PZ-Inhaber oder Bücher unterstützen mehr oder weniger. Knifflige Details sollte man besprechen, anstatt bei Ausführung wegzugucken. Die Diskussion zwischen Mehreren erhöht die Wahrscheinlichkeit, eine Lösung und Erfahrung zu finden.

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