Bürogebäude mit einem Nutzer
• GK 1 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, keine notwendigen Flure, offene Treppe zulässig
• GK 2 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Decken nach BayBO, keine notwendigen Flure, offene Treppe zulässig
• GK 3 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Wand an Stelle von BW nach 40 m, Decken nach BayBO, wenn abgetrennte Aufenthaltsräume ohne gesicherten Rettungsweg dann notwendige Flure, offene Treppe bis zu 2 Geschossen und 200 bzw. 400 m² zulässig
• GK 4 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Wand an Stelle von BW nach 40 m, Decken nach BayBO, offene Treppe bis zu 2 Geschossen und 200 bzw. 400 m² zulässig
• GK 5 keine Trennung in NE, keine Trennwände, Brandwände nach 40 m, Decken nach BayBO, offene Treppe bis zu 2 Geschossen und 200 bzw. 400 m² zulässig
Offenen Treppen zwischen den Geschossen erfordern ggf. die Schaffung von TNE mit Teilnutzungseinheitstrennwänden, welche auf 2 Geschosse und insgesamt auf 200 m² (Art. 33 Abs. 1 BayBO) bzw. 400 m² (Art. 29 Abs. 4 BayBO) begrenzt sind.
Soweit es sich um Bürogebäude mit nur einem Nutzer ohne Unterteilung in Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten handelt, ist die Gebäudeklasseneinstufung entsprechend der Gebäudehöhe risikogerecht. Die Flächenbegrenzung bei der Gebäudeklasseneinstufung, welche sich bei NE mit mehr als 400 m² ergibt, kann hier außer Acht bleiben (GK 4 möglich). Das gilt auch wenn zweigeschossige Teilnutzungseinheiten entsprechend den baurechtlichen Vorgaben eingegrenzt sind. Das Abschottungsprinzip wird durch die Decken, die Flurwände und Brandwände ausreichend sichergestellt.
Großraumbüros oder Kombibüros sind Sonderbauten, wenn diese offene Räume mit mehr als 400 m² haben. Für nicht geregelte Sonderbauten können zusätzliche Forderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden (Art. 54 Abs. 3 BayBO).
Bürogebäude mit mehreren Nutzern
• GK 1 keine Trennung in NE erforderlich, keine Trennwände erforderlich, Decken nach BayBO, keine notwendigen Flure erforderlich, offene Treppe zulässig
• GK 2 keine Trennung in NE erforderlich, keine Trennwände erforderlich, Decken nach BayBO, keine notwendigen Flure erforderlich, offene Treppe zulässig
• GK 3 keine Trennung in NE erforderlich, keine Trennwände erforderlich, Wand an Stelle von BW nach 40 m, Decken nach BayBO, wenn abgetrennte Aufenthaltsräume ohne gesicherten Rettungsweg dann notwendige Flure, offene Treppe bis zu 2 Geschosse und 200 bzw. 400 m² zulässig
• GK 4 keine Trennung in NE erforderlich, keine Trennwände erforderlich, Wand an Stelle von BW nach 40 m, Decken nach BayBO, offene Treppe bis zu 2 Geschosse und 200 bzw. 400 m² zulässig
• GK 5 keine Trennung in NE erforderlich, keine Trennwände erforderlich, Brandwände nach 40 m, Decken nach BayBO, offene Treppe bis zu 2 Geschosse und 200 bzw. 400 m² zulässig
Offenen Treppen zwischen den Geschossen erfordern ggf. die Schaffung von NE oder TNE und Unterteilung durch Trennwände, welche auf 2 Geschosse und insgesamt auf 200 m² (Art. 33 Abs. 1 BayBO) bzw. 400 m² (Art. 29 Abs. 4 BayBO) begrenzt sind.
Soweit es sich um Bürogebäude mit mehreren Nutzern ohne Unterteilung in Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten handelt, ist die Gebäudeklasseneinstufung entsprechend der Gebäudehöhe risikogerecht. Die Flächenbegrenzung bei der Gebäudeklasseneinstufung, welche sich bei NE mit mehr als 400 m² ergibt, kann hier außer Acht bleiben (Ausschluss der GK 4). Das Abschottungsprinzip wird durch die Decken, die Flurwände und Brandwände ausreichend sichergestellt.
Eine Unterteilung in Nutzungseinheiten oder Teilnutzungseinheiten ist nur erforderlich, wenn die Erleichterung aus Art. 34 Abs. 1 BayBO in Anspruch genommen werden soll (Entfall von Notwendigen Fluren) oder wenn sich NE oder TNE über 2 Geschosse erstrecken. Im Übrigen können die Rettungswege aus abgetrennten Aufenthaltsräumen auch anderweitig sichergestellt werden (keine notwendige Flure und keine Unterteilung in 400 m²).
Großraumbüros oder Kombibüros sind Sonderbauten, wenn diese offene Räume mit mehr als 400 m² haben. Für nicht geregelte Sonderbauten können zusätzliche Forderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden (Art. 54 Abs. 3 BayBO).
Grundsätzlich müssen keine Nutzungseinheiten geschaffen werden. Das gilt nicht nur für Bürogebäude. In den Meisten Sonderbauverordnungen ergeben sich Vorgaben in Bezug auf die Trennung zu anderen Nutzungen.
In Industrihallen dürfen sich mehrere Nutzer die Hallen teilen ohne dass Trennwände zwischen den einzelnen Nutzern erforderlich werden. Das gilt auch für Verkaufssstätten. Wichtig sind die Rettungswege, welche ohne Unterteilung durch algemein zugängliche Rettungswege geführt werden (Hauptgänge, Flure, Treppenräume, Ausgänge ins Freie).
Allerdings ist eine Schule eine NE. Da gilt auch für ein Hotel und weitere Beispiele.
Norbert Bärschmann