Hallo zusammen,
also das Thema "Mindestabstand" hat mir jetzt keine Ruhe gelassen und ich habe mal etwas nachgeforscht. Jetzt aber der Reihe nach.
1. In jeder neueren allgemeinen Bauartgenehmigung (aBg) von Brandschutzverglasungen findet sich unter Abschnitt 1.2.4 folgendes:
"Die Brandschutzverglasung ist bei vertikaler Anordnung (Einbaulage 90°) in/an ... (dritter Spiegelstrich) …
? bekleidete Stahl- oder Holzbauteile, sofern diese wiederum über ihre gesamte Länge bzw. Höhe an raumabschließende, mindestens ebenso feuerwiderstandsfähige Bauteile angeschlossen sind,
nach Abschnitt 2.3.3.1 einzubauen/anzuschließen. … "
2. Nach Rückfrage beim DIBt wird dieser Passus (dritter Spiegelstrich) seit ca. 5 Jahren in allen neuen oder verlängerten aBg’s aufgenommen, damit eine Brandschutzverglasung nicht "nur" getrennt von anderen Abschlüssen durch ein Bauteil „bekleidete Stahlstütze“ oder einem „Holzbauteile“ (mit Feuerwiderstand) angeordnet wird.
3. Die Frage, die es jetzt gilt zu beantworten, ist: Wie kann ein „... raumabschließendes … Bauteil …“ (wie in den aBg´s gefordert) belastbar definiert werden?
Im Mauerwerksbau (EC 6) ist ein Wandstück ein „Pfeiler“ (also eine Mauerwerksstütze), wenn die Fläche nicht größer als 0,1 m² (max. 1.000 cm²) groß ist.
Im Stahlbetonbau (EC 2) wird eine StB-Stütze als Stabtragwerk definiert, wenn die größte Abmessung h das 4fache der kleineren Abmessung b nicht überschreitet.
Bei einer 24 cm dicken Stahlbetonwand würde damit bei einer Länge von > 96 cm (rd. 1,0 m, analog zu Abschnitt 5.11.1 DIN 4102-4:2016-05) keine Stütze (R30/60/90) mehr vorliegen, sondern ein Wandstück (nichttragend oder tragend), welche definitionsgemäß nach Abschnitt 4.2.1/4.2.2 BayTB einen Raumabschluss (REI30/60/90) haben kann.
Bei einer 11,5 cm Mauerwerkswand (nichttragend) wären wir bei rd. 90 cm, bei einer 17,5 cm Mauerwerkswand (tragend) immer noch bei rd. 60 cm.
4. Also kommen wir doch irgendwie auf einen erforderlichen Mindestabstand, der sich durch die Anforderung aus der jeweiligen aBg ergibt, aber nicht exakt (d.h. niedergeschrieben bzw. ablesbar) definiert ist!
5. Fazit:
Mit dem genannten Maß von rd. 1,0 m sollte man wohl - natürlich immer einzelfallbezogen - bei einer normalgroßen Brandschutzverglasung doch gut liegen.
Bei Brandschutzverglasungen mit großen Höhen (gemäß aBg’s sind Scheibenhöhen von 3000 mm und mehr möglich) werden die 1,0 m Abstand aber wohl immer noch nicht ausreichend sein, um eine nur einseitige Brandbeanspruchung gewährleisten zu können.
MkG, R.Witzl
(der seine Meinung zu diesem Thema etwas geändert hat - dank Forum!)