"Die Behörde / PrüfSV überprüft quasi nicht die Vollständigkeit."
Na ja doch, genau das ist die Aufgabe. Wenn die Prüfung des Brandschutzes zum Prüfumfang der Bauaufsicht gehört, dann prüft sie den Brandschutz auch ohne wenn und aber vollständig. Sie kann nicht beliebig hinter der Mindestanforderung zurückbleiben, und der Bauherr hat auch einen Anspruch auf eine vollständige Prüfung.
Wenn ein Brandschutznachweis für einen Sonderbau (und damit volles Prüfprogramm) vorgelegt wurde und er wurde von der Bauaufsicht durchgewunken (nachweislich Stempel drauf), dann gilt er materiell als genau so genehmigt und dient damit auch als Grundlage für einen Bestandsschutz. Auch wenn keine Abweichungsanträge eingereicht wurden, aber wenn die Abweichungen erkennbar waren, gelten diese dann dennoch als genehmigt.
Dass Abweichungsanträge heute zu den Bauvorlagen gehören wurde vom Ministerium bei Einführung damit begründet, dass die Entwurfsverfasser sich doch bitte mit der Materie auseinandersetzen sollen und eben begründen sollen, was sie tun. Ansonsten sind die Behörden und auch wir Prüfsachverständige aufgerufen, bei einer leicht erkennbaren Genehmigungsfähigkeit einer Abweichung auf die Vorlage eines Abweichungsantrages zu verzichten und die Abweichung im Zuge der Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit "einfach so" zu genehmigen bzw. zu bescheinigen, was wir auch oft genug machen.
Es braucht dazu auch keiner formellen Erwähnung oder Fixierung der Abweichungen in der Baugenehmigung. Wenn eine Abweichung nicht kommentiert ist, ist sie trotzdem genehmigt. Wenn die Bauaufsicht damit "überfordert" war, eine fachgerechte Prüfung eines Bauvorhabens durchzuführen, das BV aber dennoch genehmigt, geht das nicht zu Lasten des Bauherren. Genehmigt ist genehmigt.
Spannend wird es erst dann, wenn vom Entwurfsverfasser falsche Angaben getätigt wurden. Denn Bauvorlagen müssen stets wahrheitsgemäß aufgestellt werden, und wenn die Gebäudeklasse falsch angegeben wurde und die falsche Gebäudeklasse ist bei der Prüfung nicht aufgefallen, kann man sich schon ein wenig streiten. Wenn aber die Bauaufsicht von sich aus auf eine falsche Gebäudeklasse gedrungen hat oder wissentlich akzeptiert hat (was z.B. im LRA in Landkreis nördlich von Herrn Götz regelmäßig geschieht), liegt das Momentum auch eher wieder beim Bauherren.
Es ist also für mich gar nicht so eindeutig, dass das BV von Herrn Götz nicht Bestandsschutz genießt, wenn denn nach den genehmigten Baueingaben gebaut wurde. Spaßig wird eher, im Bestand dann umzubauen. Da bekommt man dann manches kaum gerettet.
Gruß
Alexander Vonhof