Hallo Herr Bußmann,
es ging mir nicht um Beamtenbashing sondern um das Gegenteil, nämlich vor der Behörde nicht gleich zu resignieren oder gar zu buckeln, wenn es doch Argumente gibt, wogegen sich jemand quer stellt.
Da fängt leicht der Machtmissbrauch an. Das ist in Deutschland m.E. nicht die Regel, sollte es aber auch nicht werden.
Angeblich gab es Rückendeckung durch Vorgesetzte, ohne bessere Argumente zu bringen, also sprich Kollegendeckung, weil es die Kollegin ist. Mit Argumenten kommt man nämlich nicht weiter, wenn der andere sich schon sehr festgelegt hat und wegen irgendwelchen Argumenten anderer zurückrudern müsste. Wie steht man dann da? Es gibt Menschen, die wollen oder mögen das nicht verkraften.
Wenn anders herum dieses Fenster unter der Treppe wirklich gefährlich sein sollte, wird Herr Drechsler das doch erkennen und eine andere Lösung vorschlagen.
Und er wird sich überlegen, wie er die Außentreppe bei jeder Windrichtung rauchfrei halten kann, denn es gilt ja dder Gesetzestext "als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ... im Brandfall nicht gefährdet werden kann."
Was genau los ist und wie das Objekt genau beschaffen ist, wissen wir, ausgenommen Herr Drechsler, nicht. Diskutieren kann man trotzdem.
Die Argumente in diesem Thread wurden zunächst aus dem Gesetz gezogen.
Hat das jemand als Blödsinn beschrieben? Dann müsste man solche Sätze überlesen.
Anfangs wurde zitiert:
"§ 35 Abs 1 Satz 3 MBO lautet: "Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben
Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,
3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann".
Wenn in Geb.-KL. 2 nach solchen Gesetzen kein notwendiger Treppenraum erforderlich ist, tun es beispielsweise bei einer vertikalen Teilung eines EFH leichte Wände und leichte Türen, ein bisschen Schallschutz und dann darf man. Die Abtrennungen und Türen werden gern auch verglast. Die gewendelte 80 cm schmale Holztreppe bleibt. Zulässig oder?
Es geht ja eigentlich um die Auslegung von Ziffer 3. Stellt man bei Außentreppen viel höhere Anforderungen als an Innentreppen? Ist das wirklich so gemeint?
Konkret: Stellen in diesem Fall die Beamten oder technischen Angestellten höhere Anforderungen als andere, ggf. in anderen Städten, an Treppen beim Ausbau von Dachgeschossen bei Geb.-Kl. 4 oder 5?
Was heißt denn: "Die Folgen der Aufweichung bewährter Anforderungen in den Gesetzen im Laufe der Zeit wird erst die Generation nach uns bewerten können, denn durchschlagende Folgen von Änderungen spürt man erst nach Jahrzehnten."
Diese Aussage passt hier nicht. Wir weichen keine bewährten Anforderungen an den Brandschutz auf, indem wir ein bestehendes kleines Gebäude teilen und eine Außentreppe anbauen.
Ihre Aussage ist allgemein trotzdem gut, wir können sie zu allem zuordnen, was wir tun. Es ist richtig, dass nachfolgende Generationen die Folgen unseres Tuns spüren werden. Ein aufgeweichter Brandschutz wird das bestimmt nicht sein.
Mfg