Hallo Herr Cordier
Ob nun in einer KITA ein notwendiger Flur erforderlich ist, stelle auch ich in Frage, wenn die Aufenthaltsräume Ausgänge direkt ins Freie haben. Ihre Behörde möchte offensichtlich eine gewisse brandschutztechnische Unterteilung. Dafür sind allerdings die Brandwände nach 40 m gedacht. Ein Spielflur oder wie er auch genannt wird, kann nicht die Aufgabe eines notwendigen Flures erfüllen.
Mein Einwand hat nichts mit der Fragestellung zu tun.
Ich wollte nur darstellen, dass eine Büronutzungseinheit oder andere Nutzungseinheiten weit größer als 400 m² sein dürfen und das ohne dass ein Sonderbau entsteht. Das gilt auch ohne Vorsehen eines notwendigen Flures.
Wie Sie selbst schreiben, müssen keine notwendigen Flure erstellt werden. Sie haben den diesbezüglichen Text aus Ihrer Bauordnung zitiert. Nur wenn ein notwendiger Flur als Rettungsweg eingeplant wird, hat dieser entsprechende Anforderungen (§ 33 Abs. 1).
Die Rettungswegsicherung kann auch anders erfolgen.
In sogenannten Großraumbüros gibt es keine abgetrennten Räume. Der Großraum hat direkten Zugang zu den notwendigen Rettungswegen oder ins Freie. Die Möblierung ist so zu planen, dass ein Überblich über den Großraum möglich ist.
In den sogenannten Kombibüros werden abgetrennte Aufenthaltsräume so verglast, dass diese zur Verkehrsfläche (kein notwendiger Flur mit Brandlasten) ausreichende Sichtbeziehungen haben. Wenn das Sicherheitsniveau noch nicht ausreicht, kann eine Internalarmierung abhelfen.
Auch die Anordnung von abgetrennten Aufenthaltsräumen mit Ausgängen direkt ins Freie oder zu Laubengängen ersetzt die Anordnung von notwendigen Fluren in Nutzungseinheiten, welche keine Größenbeschränkung haben.
Das galt schon vor mehr als 30 Jahren. Der Hamburger Bauprüfdienst hat das zwischenzeitlich auch geregelt.
Eine Werkstatt mit 1.500 m² und mehreren Räumen ist kein Sonderbau, Flure sind auch dort nicht erforderlich. Im IndBau gibt es entsprechende Regeln für eingestellte Räume. Diese benötigen Sichtbeziehung und ab mehr als 20 m² geeignete Alarmierung.
Lediglich wenn im Verwaltungsbereich einzelne Räume größer als 400 m² sind, kommt die Einstufung als Sonderbau. Natürlich auch wenn Gebäude mehr als 1.600 m² haben oder es Hochhäuser sind.
Nutzungseinheiten dürfen sich auch über mehrere Brandabschnitte und Geschosse erstrecken und alles ohne notwendige Flure. Für Büros ist das auf 2 Geschosse und max. 400 m² beschränkt. Abweichungen sind hier denkbar.
Nach einigen Sonderbauverordnungen dürfen innerhalb einer Nutzungseinheit mehrere Geschosse offen in Verbindung stehen (z. B. 3 Geschosse mit insgesamt 3000 m² und das ohne Löschanlage nach VkV).
Norbert Bärschmann