Ich weiß schon, wir driften wieder von Thema ab...
Wenn wir also auf das Schreiben der damaligen Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innnern vom 25.07.2011 Bezug nehmen, ist in meinem Beispiel wohl die erhebliche Gefahr nach BayBO nicht gegeben, da ja der bauliche Rettungsweg (1.RW) über den notwendigen Treppenraum mängelfrei ist.
Dennoch gibt es hier viele "Aber..."!
Aber 1.: Selbst wenn der erste Rettungsweg über den notwendigen Treppenraum einwandfrei ist, gilt, wie wir erneut gehört haben: "Der Rettungsweg Treppenraum wird bei Eindringen von Rauch immer unbrauchbar, egal ob mit RA oder ohne" und "Im Ergebnis dient die Entrauchung im Treppenraum im Wesentlichen der Abführungen von Rauchgasen nach Beendigung der Löscharbeiten",
Aber 2.: Für den herausgerückten Baukörper meines Beispiels fehlt aufgrund der sehr nahen Trambahn-Oberleitung der zweite Rettungsweg, die Baugenehmigung wurde hier seinerzeit zu Unrecht ausgesprochen - und bisher nicht zurückgezogen,
Aber 3.: Ohne den zweiten Rettungsweg müsste man bei ausgefallenem ersten Rettungsweg (unbrauchbar nach Eindringen von Rauch) unterstellen, dass sich die Anwesenden, außerhalb der vom Brand betroffenen NE, im Gebäude besonnen verhalten, den verrauchten Treppenraum nicht betreten und so lange warten, bis die Feuerwehr den Treppenraum nach Beendigung der Löschmaßnahmen wieder freigibt,
Aber 4.: Ein Gerichtsurteil des VG Minden vom 28.01.22 (1 K 4844/18) hat gerade erst wieder bestätigt, dass die Baugenehmigung für die Teilung einer Wohn-NE im DG eines Bestandsgebäudes (DG nur mit dreiteiliger Schiebeleiter anleiterbar) ohne Ausweisung einer Aufstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr (Drehleiter) zurecht versagt wurde,
Formal kann also der Antrag auf Teilung einer mit der dreiteiligen Schiebeleiter anleiterbaren Wohn-NE im DG eines Bestandsgebäudes wegen "Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen" nur dann genehmigt werden, wenn eine Aufstellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug ausgewiesen wird (d.h. der zweite Rettungsweg ertüchtigt wird).
Zum Urteil wäre übrigens noch anzumerken, dass eigentlich sogar zwei Aufstellflächen ausgewiesen werden müssten, denn es wurde ja extra hervorgehoben, dass "aufgrund des Umbaus erstmalig sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite des Gebäudes angeleitert werden müsse" - und das wäre von der Feuerwehr mit einer dreiteiligen Schiebeleiter nicht zu leisten "ohne die Fähigkeit der Feuerwehr, wirksame Löscharbeiten durchzuführen, zu beeinträchtigen".
Doch die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innnern (inzw. Bay. StMB) sieht bereits keine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit mehr, falls der zweite Rettungsweg fehlt, aber der erste Rettungsweg wenigstens einwandfrei (mängelfrei) ist...