Fehlender 2. RW im genehmigten Bestand/Grenze Anpassungsverlangen:
In Bayern hat die Oberste Baubehörde eindeutig festgelegt, wo die Grenze von erheblicher Gefahr liegt. Erst bei Überschreiten dieser Grenze ist für den genehmigten Bestand ein Anpassungsverlangen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde möglich.
Das Fehlen des 2. Rettungsweges führt in ganz Bayern nicht zur erheblichen Gefahr!!! Das gilt nicht allgemein in ganz Deutschland aber auch für einige andere Bundesländer.
Erhebliche Gefahr liegt erst dann vor, wenn mit beiden Rettungswegen etwas im Argen ist. Ist einer der beiden Rettungsweg in Ordnung, liegt keine erhebliche Gefahr vor (für die Nichtbayern: das erheblich ist eine bayerische Spezialität, kann aber mit der konkreten Gefahr verglichen werden).
Von diesem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen:
Wenn z. B. Treppenräume, einschließlich der Wohnungseingangstüren so schlecht oder so vollgepackt mit brennbaren Baustoffen sind, dass der erste Rettungsweg gravierende Mängel aufweist, wird in einem solchen Fall der zweite Rettungsweg in Form eines rechtlich sauberen anleiterbaren Fensters nicht funktionieren. Die dadurch schnelle Brandausbreitung von einer Nutzungseinheit zur anderen über den Treppenraum lässt nicht zu, dass ein am Fenster Wartender das Eintreffen der Feuerwehr erlebt. Das bedeutet beide Rettungswege funktionieren nicht. Dann liegt auch erhebliche Gefahr vor.
Allerdings darf dies nicht zum Freibrief werden, für jeden Treppenraum Nachrüstungen zu verlangen.
In München haben viele ältere Wohngebäude genehmigte Holztreppen und das auch bei jetziger Einstufung in die GK 5. Teilweise fehlen in diesen Gebäuden gleichzeitig auch die 2. Rettungswege, da es entsprechende Forderungen erst in den letzten 40 Jahren gab. Solche Gebäude wurden bauzeitlich auch ohne Ansatz der 3 teiligen Schiebleiter genehmigt und haben somit Bestandschutz.
Ohne genehmigungsbedürftige Änderungen kann es kein Anpassungsverlangen geben. Neue oder wesentlich geänderte Nutzungseinheiten (z. B. im DG) müssen zwei Rettungswege haben, da für diese kein Bestandsschutz gilt (ggf. Notleiter mit Abweichung). Wenn Wohnraum geschaffen wird sind Erleichterungen zulässig (siehe Art. 54 Abs. 4 bis 6 BayBO).
Auch wenn die erhebliche Gefahr festgestellt wird, müssen nicht die jetzigen Vorgaben umgesetzt werden. Es reicht dass die erhebliche Gefahr abgestellt wird.
Grundsätzlich ist der Einzelfall zu betrachten. Eine Verallgemeinerung der „Erheblichen Gefahr“ ist nicht möglich.
Norbert Bärschmann