bitte beachten: zum notwendigen Treppenraum gilt nicht nur Absatz 1 sondern auch Absatz 2…
§ 14 GaV
Rettungswege
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe ODER, WENN EIN TREPPENRAUM NICHT ERFORDERLICH IST, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in einer Entfernung von höchstens 50 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und höchstens 30 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
Zur weiteren Meinungsbildung
Bei einer Baurechtsreferentenbesprechung (BW 2008) wurde festgehalten:
TOP 27: § 9 GaVO
Rettungswege aus Garagen bei Wohngebäuden
Für die Forderung, die Türe aus der Schleuse einer Garage in das Treppenhaus eines Wohngebäudes ständig unverschlossen zu halten, wenn das Treppenhaus als notwendiger Rettungsweg dienen soll, gibt es keine Rechtsgrundlage. Dies kann selbst für eine Hauseingangstüre nicht gefordert werden.
Grundsätzlich müssen Türen in Rettungswegen nicht unverschlossen bleiben.
Gefordert wird dies nur in der Versammlungsstättenverordnung (§ 9 Abs. 3 VstättVO) und in der Verkaufsstättenverordnung (§ 15 Abs. 3 VkVO).
Die Garagenverordnung enthält keine entsprechende Bestimmung.
Die Forderung kann allerdings ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen nach § 38 Abs. 1 LBO gestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn kein geschlossener Nutzerkreis mehr vorliegt, etwa weil Personen, die nicht in dem Haus wohnen und daher keine Schlüssel haben, die Garage regelmäßig berechtigt nutzen.
Dies gilt nur dann, wenn nicht auf andere Weise ein zweiter Rettungsweg aus der Garage geschaffen werden kann.
Gruß
Hannes