Hallo Herr Karstens,
die einen rufen nach dem strengen Staat, der alles kontrollieren und bestimmen soll (dazu gehören Sie anscheinend auch), die anderen appellieren an die Eigenverantwortung des Bauherren. Wenn ein Gesetzgeber Ihre persönliche Ansicht nicht teilt, hat das aber noch nichts damit zu tun, dass da "etwas faul" wäre.
Und nein, da widersprechen sich auch keine Paragrafen.
Der § 7 MBO ist eine Selbstverständlichkeit, der gar nicht in der MBO stehen und daher auch nicht in Landesrecht übernommen werden müsste. Denn nur, weil etwas nicht ausdrücklich in einem Gesetz steht, heißt das ja nicht, dass damit ein Freifahrtschein einhergeht. Mehr als ein freundlicher Hinweis ist § 7 MBO erst einmal nicht. Interessant wird das erst durch § 58 MBO, wenn es um die Aufgaben der Bauaufsicht geht (Überwachung der Änderung von Anlagen). Und ob eine Grundstücksteilung genehmigungsbedürftig ist oder nicht.
Genehmigungsbedürftig ist aber eine Grundstücksteilung nach MBO genauso wenig wie in Bayern. Anders also als z.B. NRW und Hessen, die eine Genehmigungslage im Landesrecht geschaffen haben. Aber in Berlin oder Niedersachsen etwa braucht man auch keine Teilungsgenehmigung, soweit ich weiß, die drohen dafür aber etwas deutlicher. Während man in Baden-Württemberg auch keine Genehmigung braucht, die Teilung aber anzeigt werden muss.
Jedes Bundesland regelt das also wie es will. Das nennt sich Förderalismus und ist kein Grund für eine Verschwörungstheorie.
Außerdem noch: Eine Duldung setzt voraus, dass eine Behörde von einem rechtswidrigen Zustand erfährt. Wenn sie von einer rechtswidrigen Teilung nichts mitbekommt, kann sie die auch nicht dulden.
Gruß
Alexander Vonhof