Die einfache Betrachtung "Wallbox verhält sich baurechtlich wie Steckdose" greift zu kurz, da sich nicht das Gesamtsystem betrachtet.
Eine einfache gesetzeskonforme Ausführung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Tiefgaragen, im Sinne von „Errichten nach gesetzlichen Anforderungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik“ ist momentan nicht möglich. Es fehlt nicht nur an konkreten gesetzlichen Bestimmungen, auch anerkannte Regeln der Technik (Normen) existieren für diesen speziellen Anwendungsbereich bisher kaum. Als Beurteilungsgrundlage ist der Stand der Technik zu wählen, der in diesem Bereich nahezu täglich voranschreitet.
Der „Stand der Technik“ ist weit anspruchsvoller auszulegen als die „Anerkannten Regeln der Technik“. Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt.
Der Weg zur Lösung besteht in der Betrachtung allgemeiner gesetzlicher Grundlagen, Vorschriften und Richtlinien, der Definition von Schutzzielen, der Bewertung aller entstehenden Gefährdungen und der Umsetzung und Dokumentation der Maßnahmen, die zur Schutzzielerreichung führen.
Zuständig dafür ist der Betreiberverantwortliche (Eigentümer, ggf. Property Management) im Rahmen der baulichen und technischen Umsetzung, sowie der Unternehmer (=Nutzer) einer Arbeitsstätte im Rahmen der Gefährdungsminimierung für seine Angestellten.
Achten Sie dazu auch auf die unterstrichene Passagen in den angefügten kursiven Textauszügen der Quellenzitate
Bei der Beurteilung können sich die Verantwortlichen von fachkundigen Personen beraten lassen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Statiker, Brandschutzsachverständiger).
Im übrigen gibt es durchaus (chemische Löschgeneratoren, die einen solchen Brand innerhalb von Minuten zum erlöschen bringen (in manchen asiatischen Ländern angeblich, ohne dass ich hier eine belastbare Quelle hätte, bereits vorgeschrieben).
Zu betrachtende gesetzliche Grundlagen sind beispielsweise:
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Art.2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Hessische Bauordnung (Auszüge)
§3 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
§12 Jede Anlage muss, auch unter Berücksichtigung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein. (Anm.: auch unter Brandeinwirkung)
§13 Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§14 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Arbeitsschutzgesetz
§4 Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird.
…
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
§5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
…
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
… physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
… die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit.