Die Grundlagen wurden schon erläutert. Nachfolgend die betreffenden Auszüge aus der BayBO:
Die am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art .49 BayBO).
Die Genehmigungsfreiheit nach Art. 56 bis 58, 72 und 73...., sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62 ... und 73 Abs, 2 BayBO entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen.... (Auszug aus Art. 55 Abs. 2 BayBO)
Wenn von materiellen Anforderungen der Bauordnung oder auf Grund der Bauordnung erlassener Vorschriften abgewichen wird, bedarf das einer Abweichungsentscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder einer Bescheinigung eines Prüfsachverständigten (siehe Art. 63 BayBO).
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen (Art. 64 BayBO). Dazu gehören auch die Abweichungsanträge, auch wenn das Bauvorhaben nicht vollständig geprüft wird.
Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Bescheinigungen vorliegen (Art. 68 Abs. 5 BayBO).
Die genehmigten Abweichungen oder Bescheinigungen müssen von Beginn an auf der Baustelle vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).
Werden Anlagen im Wiederspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen.... (Art. 76 BayBO).
In diesem Zusammenhang ist auch der Art. 79 BayBO Ordnungswidrigkeiten interessant.
In anderen Bundesländern sind abweichende Vorgaben zu berücksichtigen, welche aber vom Grundsatz vergleichbar sind.
Norbert Bärschmann