Hallo Roland,
danach wäre es wieder kein Aufenthaltsraum und eindeutig Gkl. 3!
Egal wie hoch, auch wenn der Raum zum Aufenthaltsraum bestimmt wird?
D.h. Bauteile usw. nach Gkl. 3.
Was aber irgendwie nicht stimmig sein kann, wenn der Spitzboden über 7 m liegt.
Drei Nutzungseinheiten:
Gkl.3, da der Raum kein (möglicher) Aufenthaltsraum ist!
Zwei Nutzungseinheiten:
Gkl. 4, da Aufenthaltsraum in Gkl. 1 und 2 möglich, aber in Gkl. 4 dann wieder nicht mehr (also doch Gkl. 1 oder 2)???
Das widerspricht sich!
Allerdings muss ich den Spitzboden im Brandschutzkonzept als Aufenthaltsraum betrachten und zwei Flucht- und Rettungswege nachweisen (je Nutzungseinheit).
Formell wieder ganz einfach:
Über die schmale Treppe vom Spitzboden ins DG erreiche ich den Wohnungseingang (Außentreppe) und ein in dieser Nutzungseinheit befindliches Dachflächenfenster.
Schutzzielorientiert bin ich, wenn im DG etwas passiert, im Spitzboden allerdings gefangen und kann nur über viele Tritte auf der Dachfläche über ein Dachflächenfenster gerettet werden!
kollegiale Grüße