Bei der Rauchableitung aus Treppenräumen müssen zwei Punkte unterschieden werden. Zum einen was ist nach Baurecht notwendig und was ist Kür.
Die baurechtlichen Vorgaben sind meist unstrittig (Pflicht)
Gebäudeeinstufung GK 1 und 2 kein Treppenraum
Gebäudeeinstufung GK 3 und GK 4 Fenster mit 0,5 m² in jedem Geschoss und nicht unbedingt an oberster Stelle und das ohne Sicherheitsstromversorgung für eine ggf. erforderliche Öffnungshilfe
Ab GK 5 und für innenliegende Treppenräume 1 m² Rauchableitungsöffnung an oberster Stelle des Treppenraumes, welche vom EG und vom obersten Geschoss geöffnet werden kann (60 Sekunden). Die Betriebsstellung muss z. B. von der Feuerwehr im EG erkennbar sein, da diese nicht erst ins DG laufen kann um nachzusehen. Die Nutzung des Treppenraumes oberhalb des Brandgeschosses ist auch für die Einsatzkräfte lebensgefährlich. Eine Sicherheitsstromversorgung für diese Schaltung ist nicht zwingend erforderlich.
Besonderheiten von Sonderbauten oder die Sicherheitstreppenräume lasse ich hier weitgehend außer Acht. Bis auf den Hinweis, dass nach einigen Sonderbauverordnungen die Rauchableitungsöffnungen in jedem Geschoss bedient werden können, was dafür spricht, das diese von den Nutzern bedient werden dürfen und auch sollen.
Erläuterungen wegen zusätzlicher Maßnahmen (Kür)
Ich möchte an dieser Stelle auch klarstellen, dass Treppenräume nicht nur Flucht- und Rettungswege bzw. Angriffs- bzw. Rückzugswege für die Einsatzkräfte sind. Sie sollen auch die Brandausbreitung über die Geschosse verhindern. Die Treppenraumwände schließen die notwendigen Deckenöffnungen, welche sich aus den notwendigen Treppen gezwungenermaßen ergeben. Schwachstellen sind die Treppenraumtüren zu den Nutzungseinheiten.
Daraus kann ein Vergleich mit den Aufzügen hergestellt werden. Wenn diese nicht schon in Treppenräumen liegen, müssen Aufzugsschächte genauso wie Treppenraumwände die Brandausbreitung zwischen den Geschossen verhindern. Auch diese Aufzugsschächte haben mit den Schachttüren Schwachstellen, weshalb an oberster Stelle der Aufzugsschächte eine Öffnung zu Rauchableitung die Schutzzielerreichung ermöglichen soll. Diese Öffnung zur Rauchableitung war früher permanent offen, was lediglich wegen der Energieverschwendung geändert wurde.
Ich kann mir keinen Grund vorstellen, warum (außer der Energieeinsparung) das Verschließen der Rauchableitungsöffnungen von Aufzugsschächten aus brandschutztechnischer Sicht günstiger sein soll. Diese jetzt erforderlichen Rauchableitungsöffnungen müssen per Handauslöser und auch automatisch öffnen. Die Öffnungen zur Rauchableitung von Aufzugsschächten standen auch nicht in der Liste C bzw. und stehen nicht in D 2 der VV TB, weshalb entsprechende Vorgaben umzusetzen sind. Alternativ bleibt die permanente Öffnung wenn aus energetischen Gründen vertretbar (ohne weitere Anforderungen).
Ich habe meiner Frau diese Situation und die obigen Vorschläge erläutert. Nach Ihrer Meinung wird sich der in den Treppenraum eingedrungene Rauch schon einen Weg suchen, um diesen wieder zu verlassen. Bei entsprechender Temperatur strömt er nach oben und wenn er dort nicht raus kann, sind die Türen des Treppenraums die 2. Wahl, was bedeutet die Wohnungen werden verraucht. Das gilt nicht nur für das DG sondern für alle über dem Brandgeschoss liegenden Wohnungen, was vor allem nachts zu entsprechenden Opferzahlen führen wird. Genau wie der Aufzugsschacht ist auch der Treppenraum ein Schacht, in den Rauch im Brandfall durch die Schwachstellen eintreten kann und auch darf. Dieser Schacht wirkt wie ein Schornstein, den man am oberen Ende besser nichtverschließen sollte.
Zusammenfassend möchte ich folgenden klarstellen:
Der Treppenraum und der Aufzugsschacht kann und darf im Brandfall, spätestens nach Versagen der Schwachstellen verrauchen. Beide wirken dann wie Kamine, durch den im Brandfall vor allem Rauch aus dem Gebäude abströmen kann, was zu einer Rauchentlastung im Gebäude führt. Bis zum Ablöschen oder verschließen der entsprechenden Treppenraumtür und Schaffung einer anderen Rauchableitungsöffnung aus dem Brandraum, wird die Rauchzufuhr in den Treppenraum nicht abbrechen. Das kann sehr lange dauern, vor allem wenn der Brand von den nichtbetroffene Nutzern nicht rechtzeitig erkannt wird.
Deshalb sollte auch der Treppenraum eine Beschilderung erhalten „Im Brandfall nicht benutzen“. Was für Aufzüge schon obligatorisch ist. Ggf. sollten die Nutzer über die 2. Rettungswege informiert werden.
Die Rauchableitungsöffnungen sollten nach Eindringen von Rauch wenn möglich von den Bewohnern rechtzeitig geöffnet werden. Die automatische Öffnung über Rauchauslöser ist zwar nicht gefordert aber nicht schädlich. Das gilt auch für die Sicherheitsstromversorgung.
Das gilt natürlich nicht für Sicherheitstreppenräume, da dort kein Rauch eindringen kann und es meist die einzigen Rettungswege sind. Sinngemäß gilt das auch für Feuerwehraufzüge.
Norbert Bärschmann