Nachweisberechtigung die Dritte...
Sehr geehrte Kollegen,
um nicht noch mehr Verwirrung zu schaffen, noch einmal das Ganze im Schnelldurchlauf:
1. Sowohl beim Freistellungsverfahren, beim vereinfachten Verfahren, als auch beim umfänglichen Verfahren (Sonderbau), sind Brandschutznachweise erforderlich.
2. Beim Freistellungsverfahren und beim vereinfachten Verfahren müssen die Brandschutznachweise spätestens bei Baubeginn vorliegen. Beim umfänglichen Verfahren sind sie Bestandteil der Bauvorlagen.
3. Brandschutznachweise müssen ? egal ob Bauvorlagen oder nicht - § 14 der Bauvorlagenverordnung entsprechen. Die Bauvorlagenverordnung (vollständiger Name: Verordnung über die Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren, den Abgrabungsplan und die bautechnischen Nachweise) regelt nicht nur Bauvorlagen, sondern den Mindestinhalt aller in der Bauordnung vorgeschriebenen bautechnischen Nachweise im Allgemeinen.
§ 14 BauvorlV schreibt hier vor, dass ein Brandschutznachweis primär aus entsprechenden Eintragungen in den Plänen besteht. Konkreter Wortlaut: (1) 1Zum Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind im Lageplan (§ 7 Abs. 2), in den Bauzeichnungen (§ 8) und, soweit erforderlich, in der Baubeschreibung (§ 9) anzugeben: ...Es folgt eine entsprechende allgemeine Checkliste und anschließend eine spezielle Checkliste für Sonderbauten (wäre wohl nicht besonders sinnvoll, wenn dieser § nur für Sonderbauten gelten würde).
Die Eintragung der bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen reicht bei einfacheren Bauvorhaben doch aus. Wird es schwierig, muss in der Baubeschreibung erläutert werden. In den meisten Fällen wird es jedoch sinnvoll sein (ohne dass es die Verordnung ausdrücklich vorschreibt), sich die Anforderungen schriftlich nach einem erprobten Schema zu erarbeiten und die Ergebnisse in einen Plansatz zu übertragen. Genau zu diesem Zweck wurde von mir das oft zitierte Nachweisformular erarbeitet. In diesem Zusammenhang sollte auch an eine spätere Nachvollziehbarkeit und das erforderliche Herausarbeiten der Abweichungen gedacht werden.
Um es noch einmal deutlich zu machen: Unter Brandschutznachweis ist keine hunderte von Seiten dicke pseudowissenschaftliche Abhandlung gemeint (wie man ihn in der Praxis leider oft antrifft). Brandschutznachweis heißt: Es wird aufgezeigt, welche Vorgaben der Bauordnung im einzelnen Bauvorhaben erforderlich sind. Damit wird nachgewiesen (Brandschutz?nachweis?), dass die Bauordnung eingehalten wird.
4. Jeder Brandschutznachweis muss von einem Nachweisberechtigten erstellt werden. Allgemein schließt die Bauvorlageberechtigung eine Nachweisberechtigung für Brandschutz (und andere ? siehe Art. 68 Abs. 7 Satz 1 BayBO) ein. Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit zeigt Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO die formelle Nachweisberechtigung auf.
Also: Wer nicht nachweisberechtigt ist darf auch keine Nachweise erstellen (unterschreiben). Auch Personen mit roten Ferraris, die keinen Führerschein haben dürfen nicht auf öffentlichen Straßen fahren, egal wie viel Weltmeisterschaftspokale sie im Schrank stehen haben.
5. Kann (oder will ? auch so was soll?s geben) ein Bauvorlageberechtigter den Brandschutznachweis nicht selber erstellen, muss es ein anderer tut. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayBO erlegt dem Entwurfsverfasser folgende Pflicht auf:
1Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, >geeignete Sachverständige< heranzuziehen.
Hierbei hat der Bauherr zwei Möglichkeiten (meist wird dieser das tun, wozu der Entwurfsverfasser rät): Entweder er beauftragt einen Sachverständigen, der Nachweisberechtigt ist (?geeigneter Sachverständiger?, s.o.) zur Erstellung des Brandschutznachweises. Der Sachverständige ist hierbei für seinen Brandschutznachweis (und zwar im bauaufsichtlichen und haftungsrechtlichen Sinne) verantwortlich. Der Entwurfsverfasser wiederum muss dafür Sorge tragen, dass die Inhalte des Brandschutznachweises ordnungsgemäß in die Planung eingefügt werden. Auch dies ist in der Bauordnung (Art. 57 Abs. 2 Satz 2f BayBO) ausdrücklich geregelt: 2Diese (die Nachweisersteller) sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße (Art. 3) Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Zweite Möglichkeit: Der Bauherr beauftragt einen >nicht< nachweisberechtigten Sachverständigen. Zur Erinnerung: Dieser darf keinen Brandschutznachweis erstellen (unterschreiben). Was dieser erstellt kann man nun nennen wie man will: ?Fachgutachten?, ?Stellungnahme? ?schriftliche Beratung? etc.. Keiner der Bergriffe kommt in der Bayerischen Bauordnung vor und ist auch nicht näher definiert. Der Entwurfsverfasser erhält nun eine brandschutztechnische Ausarbeitung, die jedoch weder ein Nachweis ist noch diesen ersetzen kann (!) (siehe 1.: Im Rahmen jedes Verfahrens ist ein Brandschutznachweis erforderlich). Jetzt gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit: Der Entwurfsverfasser ist seinerseits nachweisberechtigt und unterschreibt die Ausarbeitung. Dann übernimmt er hierfür die Verantwortung. Der selbe Effekt passiert, wenn der Entwurfsverfasser die Vorgaben des nicht nachweisberechtigten Sachverständigen in die von ihm (dem Entwurfsverfasser) unterschriebene Bauvorlagen einarbeitet: Er trägt die Verantwortung für die Gesamtplanung >einschließlich< Brandschutznachweis (hoffentlich ist ihm das bewusst).
2. Möglichkeit: Der Entwurfsverfasser ist seinerseits nicht nachweisberechtigt: In diesem Fall wird das Bauvorhaben (formell rechtswidrig), ohne den bauaufsichtlich erforderlichen Brandschutznachweis erstellt (wie bereits erwähnt: Ein Nachweis kommt nur zustande, wenn ihn ein Nachweisberechtigter unterschrieben hat). Auf die Folgen (vor allem für den Entwurfsverfasser) möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen.
Sollte ich jetzt einige verwirrt haben, nachfolgend eine Zusammenstellung (aus einer Veröffentlichung von mir, unter Zugrundelegung eines Papiers der Obersten Baubehörde), welcher Sachverständige was erstellen kann:
>Nachweisersteller (Nachweisberechtigter) nach Art. 68 Abs. 7 BayBO:
Bei brandschutztechnisch wenig anspruchsvollen Bauvorhaben wird in der Regel der Entwurfsverfasser (der für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sein muss) den Brandschutznachweis selbst erstellen. Zu beachten ist hierbei, dass bei Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit, bei denen der Brandschutz bauaufsichtlich nicht mehr geprüft wird, hierfür eine formelle Nachweisberechtigung erforderlich ist.
Gemäß Art. 68 Abs. 7 BayBO dürfen Nachweise für den baulichen Brandschutz (Brandschutznachweise) für Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit nur Bauvorlageberechtigte erstellen, die ihre Berechtigung aus folgenden Gründen erhalten haben:
? sie dürfen aufgrund des Bayerischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung ?Architekt? führen oder sie sind in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetzes Bau eingetragen,
? sie besitzen die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst (gilt nur im Rahmen der Tätigkeit für ihre Dienstherrn),
? sie führen die Berufsbezeichnung ?Ingenieur? in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieur, waren mindestens drei Jahre als Ingenieur tätig und sind Bedienstete einer Person des öffentlichen Rechts (gilt nur für im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit),
? sie dürfen die Berufsbezeichnung ?Innenarchitekt? führen (gilt nur für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden),
? sie sind Absolventen des Studienganges Holz und Ausbau, unter bestimmten Voraussetzungen (gilt nur im Rahmen von Holzbauten)
und müssen
1. entweder
a) eine mindestens zehnjährige zusammenhängende Berufserfahrung oder
b) die erforderlichen Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes durch eine mit einem Leistungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahme der Bayerischen Architektenkammer
nachweisen und
2. in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sein.
Gelten hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung Einschränkungen, so gelten diese auch bei der Nachweisberechtigung.
Ein Planer, der einen Brandschutznachweis ohne entsprechende Berechtigung erstellt, macht sich unter Umständen strafbar, wenn es in der betroffenen Anlage zu Brand- oder Personenschäden kommt. Auf jeden Fall geht er aber das Risiko ein, dass es wegen des unberechtigt erstellten Brandschutznachweises zu Bauverzögerungen, Nacharbeiten oder zusätzlichen Ingenieurleistungen kommt, die zu (Schadenersatz-) Ansprüchen gegenüber den Ersteller führen können.
Die Nachweisberechtigung für Brandschutznachweise bei Vorhaben geringer Schwierigkeit oder bei Sonderbauten ist in der allgemeinen Bauvorlageberechtigung enthalten.
Mit der Änderung der Bauvorlagenverordnung (AllMBl Nr. 13/2002 S.898 vom 19.09.2002, gültig ab 01.01.2003) wurde unter anderem der Vordruck ?Baubeginnsanzeige? geändert. Mit dieser Anzeige muss der Bauherr nunmehr bei Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit unter anderem den Ersteller des Nachweises für den baulichen Brandschutz benennen.
Nach Art. 68 Abs. 7 BayBO schließt die Bauvorlageberechtigung in der Regel die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist).
Die Nachweisberechtigung besteht grundsätzlich nur im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung.
Achtung: Brandschutznachweise sind nicht zu verwechseln mit ?Nachweisen für Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile.
>Sachverständiger als Berater des Nachweisberechtigten:
Besitzt der Planfertiger die Nachweisberechtigung für sein Bauvorhaben, hat jedoch zu einzelnen Fragen des Brandschutzes nicht die notwendige Erfahrung oder Kenntnis, hat er die Möglichkeit sich diese Informationen bei entsprechenden Sachverständigen einzuholen. In diesem Fall muss der Sachverständige nicht unbedingt eine eigene Nachweisberechtigung besitzen, weil der eigentliche Brandschutznachweis durch den Nachweisberechtigten erstellt wird und schriftliche Ausarbeitungen des Sachverständigen oder Gesprächsnotizen als Arbeitshilfen zur Erstellung des Brandschutznachweises zu betrachten sind.
Sachverständige als Berater können zum Beispiel sein:
? Mitarbeiter der Feuerwehr bzw. der Kreisbrandinspektion, hauptsächlich zu Fragen der Feuerwehrzufahrt und der notwendigen Löschwasserversorgung
? Mitarbeiter der Gebäudebrandversicherung, hauptsächlich zu Fragen des baulichen Brandschutzes
? Mitarbeiter des Wasserversorgers, hauptsächlich zu Fragen der vorhandenen Löschwasserversorgung
? Fachberater bei den Regierungen
? Mitarbeiter des VdS (hauptsächlich zu Fragen des Sprinklerschutzes oder zu Brandmeldeanlagen)
? Fachberater von Fachfirmen (zu entsprechenden fachspezifischen Fragen)
? Sachverständigenbüros (ohne Nachweisberechtigung)
>Sachverständiger nach Art. 57 Abs. 2 BayBO als Fachplaner:
Der Entwurfsverfasser hat für den Brandschutz nicht die entsprechende Sachkunde und Erfahrung. In diesem Fall verpflichtet ihn Art. 57 Abs. 2 BayBO, den Bauherrn zu veranlassen, einen geeigneten Sachverständigen (im Sinne eines Fachplaners) heranzuziehen. Eventuell entschließt er sich aber auch aus anderen Gründen den Brandschutznachweis von einem Fachplaner erstellen zu lassen.
In diesem Fall ist dieser für die von ihm gefertigte Teilplanung, der Entwurfsverfasser für die Integration in die Gesamtplanung, verantwortlich.
Grundsätzlich stellt das Gesetz in Art. 57 Abs. 2 BayBO keine formelle Anforderung an diesen Sachverständigen. Allerdings benötigt er für die eigenverantwortliche Erstellung von Brandschutznachweisen dieselben Voraussetzungen wie der Planer (siehe oben ?Nachweisersteller nach Art. 68 Abs. 7 BayBO?).
Dies führt gelegentlich zu dem Kuriosum, dass etablierte Brandschützer aus der Tatsache heraus, dass sie nicht bauvorlageberechtigt sind, keinen Brandschutznachweis eigenverantwortlich zeichnen dürfen.
In der Praxis ist es durchaus üblich, dass nachweisberechtigte Architekten oder Bauingenieure Brandschutznachweise für Kollegen ohne Nachweisberechtigung erstellen.
>Verantwortliche Sachverständige für den baulichen Brandschutz (vSVBauBS)
Im Bereich des Sonderbaues wird ein ?echtes? 4-Augen-Prinzip durch die Prüfung von der unteren Bauaufsichtsbehörde oder dem verantwortlichen Sachverständigen nach SVBau durchgeführt.
Die Entscheidung, wer die Prüfung durchführen soll, obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Legt der Bauherr der Genehmigungsbehörde eine Bescheinigung, eines von ihm beauftragten vSVBauBS, über die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen (für den baulichen Brandschutz) ?in dem ihm vorgelegten und von ihm geprüften Brandschutznachweis - vor, so ist die Bauaufsichtsbehörde im Geltungsbereich dieser Bescheinigung nicht berechtigt(!), eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Dies bedeutet: Bei der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (nicht zu verwechseln mit dem Brandschutznachweis) gelten die betreffenden Anforderungen der Bauordnung als eingehalten.
Das Bayer. Staatsministerium des Inneren hat zunächst ein Muster veröffentlicht, das die Form der ?Bescheinigung durch einen Sachverständigen? zur Vorlage bei der unteren Bauaufsicht im Sinne des Art. 69 Abs. 4 BayBO regelt. Mittlerweile wurde die Bauvorlagenverordnung geändert (AllMBl Nr. 13/2002 S.898 vom 19.09.2002, gültig ab 01.01.2003). Neben anderen Vordrucken ist nunmehr eine einheitliche Form der Bescheinigung vorgeschrieben.
In Ausnahmefällen (z.B. in sehr schwierigen Fällen und bei fehlender Fachkenntnis der Bauaufsicht) kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen (Art. 69 Abs. 4 Satz 3 BayBO). Aus einem Schreiben des Staatsministeriums des Inneren (IIB7-4112.420-040/98 vom 03.09.1998) geht jedoch hervor, dass aufgrund der zur Zeit noch ungenügenden Zahl an verantwortlichen Sachverständigen bei Nichtvorlage der genannten Bescheinigung die Prüfung regelmäßig durch die untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird (Anmerkung: Davon ausgenommen sind rechnerische oder wissenschaftliche Ausarbeitungen, z.B. Nachweis im Rahmen der Industriebaurichtlinie, wenn hier nach Abschnitt 7 verfahren wurde).
Stellt das Bayer. Staatsministerium des Inneren fest, dass eine genügende Anzahl verantwortlicher Sachverständiger vorhanden ist, wird dies öffentlich bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt wird eine Vorlage von Bescheinigungen bauaufsichtlich verlangt (§ 23 Verordnung über den verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen ? SVBau). Die Bauaufsichtsbehörde wird sich dann vollends aus den brandschutztechnischen Prüfungen zurückziehen. Dies ist jedoch zur Zeit noch Zukunftsmusik, da noch sehr wenige verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz zur Verfügung stehen.
Der verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz kann, tritt er in der Funktion eines Prüfers auf, nicht gleichzeitig der Ersteller eines Brandschutznachweises sein.
Eine weitere Aufgabe des vSVBauBS besteht in der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Bauausführung im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes. Auch dies wurde mit o.g. Änderung der Bauvorlagenverordnung in einen Vordruck aufgenommen. In der ?Anzeige der Rohbaufertigstellung? muss bei Sonderbauten, bei denen der vorbeugende Brandschutz durch einen verantwortlichen Sachverständigen bescheinigt wurde, der beauftragte verantwortliche Sachverständige für die ?Erstellung der Bestätigung, dass das bescheinigte Brandschutzkonzept verwirklicht wurde? benannt wurde. Damit wurde zum einen klargestellt, dass bei ?bescheinigten? Brandschutznachweisen auch die Bescheinigung über die Umsetzung dieser Konzepte zwingend durch einen verantwortlichen Sachverständigen zu erfolgen hat. Mit dem entsprechenden Formblatt wurde nun der Bauaufsichtsbehörde ein Instrument an die Hand gegeben, dieses zu fordern bzw. zu kontrollieren.
Der Titel ?verantwortlicher Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz? ist rechtlich geschützt (§ 7 SVBau).
Ein unberechtigtes Führen dieser Bezeichnung ist mit einer Geldbuße von bis zu 50 000,- ? belegt.
Als verantwortliche Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz kommen nur Personen in Frage, die die Anforderungen des § 11 SVBau erfüllen. Der Antrag auf Zulassung ist an die Bayerische Architektenkammer zu richten (§ 5 SVBau). Der Eintragungsausschuss leitet die Unterlagen dem Prüfungsausschuss zu. Dieser ? ebenfalls bei der bayerischen Architektenkammer angesiedelt ? entscheidet gegenüber dem Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Hierzu gehört neben einem Studium (Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen bzw. eines Studienganges mit Schwerpunkt Brandschutz) oder einer abgeschlossenen Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, die ausreichende Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung von Sonderbauten oder deren Prüfung, erforderliche Kenntnisse im Bereich des Feuerwehreinsatzes, sowie in der Baustofftechnologie. Des weiteren sind ausreichende Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften erforderlich. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erhält der Antragsteller eine Zulassung durch den Eintragungsausschuss.
In Bayern spricht man nicht vom ?staatlich anerkannten Sachverständigen? wie in den meisten anderen Bundesländer, sondern vom ?verantwortlichen Sachverständigen? für den Brandschutz, weil die Ernennung an den Eintragungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer delegiert wurde, also nicht ?von Staatswegen? erfolgt.
Die Bayerische Architektenkammer führt eine (abschließende) Liste über die verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz in Bayern. Die aktuelle Liste ist im Internet abrufbar ( www.byak.de/kammer_sv_verant_brandsch.html ).
In den meisten anderen Bundesländern gibt es mittlerweile auch entsprechende Sachverständige nach den dort gültigen Verordnungen. Deren Aufgabenfelder liegen jedoch oft schwerpunktmäßig im Bereich von Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit oder anderer Aufgabenfelder. Deshalb sind Anerkennungen anderer Bundesländer im Sinne des § 2 Abs. 3 SVBau für den verantwortlichen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz in Bayern nicht automatisch gültig. Ausschließlich das Bayerische Staatsministerium des Inneren kann bestimmte Zulassungen für gleichwertig erklären.
Bisher wurden lediglich einzelner staatlich anerkannten Sachverständigen aus Sachsen die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation bescheinigt.
Nicht in oben genannter Liste aufgeführte Personen aus anderen Bundesländern dürfen also in Bayern nur dann als verantwortliche Sachverständige für den baulichen Brandschutz tätig werden, wenn sie neben ihrer landesspezifischen Eintragung eine entsprechende Erklärung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vorweisen können.
>Sachverständiger als ?Gutachter? im bauaufsichtlichen Verfahren
Die Bauaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Prüfung der Brandschutznachweise bei Sonderbauten) ihrerseits Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen (Art. 60 Abs. 4 BayBO). Dies ist im Einzelfall insbesondere dann möglich, wenn wegen der besonderen Problematik ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls nicht verfügt. Wer für diese Begutachtung geeignet ist, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde je nach Problemstellung im Einzelfall. In Frage kommen hier hauptsächlich
? die Brandschutzfachberater bei den Regierungen,
? die VB-Dienststellen der Berufsfeuerwehren oder
? Fachingenieure für technische Fragestellungen.
Das Gutachten dieses Sachverständigen oder der sachverständigen Stelle bezieht die Bauaufsichtsbehörde in ihre Beurteilung mit ein.
Legt der Bauherr von sich aus eine Stellungnahme eines Sachverständigen mit den Bauvorlagen (einschließlich Brandschutznachweis) vor (zum Beispiel über die Vertretbarkeit einer geplanten Abweichung) so bezieht die Bauaufsichtsbehörde diese in ihre bauaufsichtliche Beurteilung mit ein. Dabei wird sie in jedem Fall die fachliche Qualifikation des Sachverständigen berücksichtigen.
Diese Stellungnahme wird oft als ?Gutachten? bezeichnet, ist jedoch nicht mit der Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverständigen zu verwechseln.
>Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
Nicht zu verwechseln mit dem Brandschutznachweis ist der Nachweis über Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile.
Oft führte der Aspekt ?Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile? zur Verwirrung bzw. zur Verwechselung mit dem Brandschutznachweis. Dahinter versteckt sich jedoch lediglich die ureigenste Aufgabe des Statikers einen vorgegebenen Feuerwiderstand rechnerisch nachzuweisen. Um es deutlich auszudrücken: Der Feuerwiderstand, der im Brandschutznachweis des Nachweisberechtigten für den baulichen Brandschutz -bzw. dem geprüften Nachweis beim Sonderbau- vorgegeben wird, wird vom Nachweisberechtigten für Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile rechnerisch nachgewiesen. Um es noch deutlicher auszudrücken: Ohne Brandschutznachweis kann der Nachweisberechtigte für Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile unter Umständen überhaupt nicht wissen, was er eigentlich nachweisen soll.
Anders als bei der Nachweisberechtigung für den baulichen Brandschutz, wo es zusätzliche Anforderungen für Vorhaben mittlerer Schwierigkeit gibt, stellt der Gesetzgeber bei Nachweisberechtigten für Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile höhere Anforderungen nur im Bereich von Vorhaben geringer Schwierigkeit. Hier dürfen die Nachweise gemäß Art. 68 Abs. 7 Satz 2 BayBO nur erstellen:
1. Architekten und Bauingenieure mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau geführten Liste eingetragen sind (gemäß den Vollzugshinweisen zur BayBO Nr. 68.7.2 ist hier eine zusätzliche Bauvorlageberechtigung nicht erforderlich),
2. staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfaches, wenn sie mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung nachweisen und die durch Rechtsverordnung gemäß Art. 90 Abs. 11 BayBO näher bestimmte Zusatzqualifikation (Zusatzqualifikation über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich Standsicherheit, Schall-, Wärme- und baulichem Brandschutz) besitzen,
3. Holzbauingenieure, unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es sich um kleinere Gebäude aus Holz handelt (siehe Art. 68 Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 7 BayBO).
Diese Einschränkungen gelten deshalb, weil hier eine Prüfung durch verantwortliche Sachverständige oder die Bauaufsicht nicht mehr erfolgt. Nur im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde die Bescheinigung durch einen verantwortlichen Sachverständigen verlangen, wenn dies wegen des Schwierigkeitsgrads der Konstruktion, des Baugrunds, des Grundwassers oder besonderer Werkstoffe erforderlich ist.
Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit müssen die Nachweise für Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile immer entsprechend bescheinigt sein. Vorsicht: Die Erstellung der Bescheinigung, d.h. die Prüfung durch einen verantwortlichen Sachverständigen, muss zwingend durch den Bauherrn bzw. den Planer eigenständig veranlasst werden. Eine Beauftragung erfolgt nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Bescheinigungen müssen an der Baustelle vorliegen. Bei Sonderbauten wird eine hoheitliche Prüfung der Standsicherheit durch die Bauaufsichtsbehörde selbst, durch von ihr beauftragte Prüfingenieure oder ein Prüfamt durchgeführt.
Nach Art. 68 Abs. 7 BayBO schließt die Bauvorlageberechtigung in der Regel die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt ist.
Die Nachweisberechtigung besteht grundsätzlich nur im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung.
So... hoffentlich habe ich nun nicht alle Klarheiten beseitigt. Und noch ein Hinweis: Wenn Kollegen mit der Vorgabe, dass Brandschutznachweise nur von Bauvorlageberechtigten (+Zusatzanforderung bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit) nicht einverstanden sind, gehen Sie das Problem bitte auf politischem Weg an und bringen Sie nicht arglose Planer mit gewagten Auslegungen der Bauordnungen oder Argumenten wie "ich habe bisher ohne Berechtigung gearbeitet und keiner hat es bemängelt" in eine juristisch nicht kalkulierbare Situation.
Grüße Lutz Battran