Hallo Kollegen,
bevor hier ein totales Durcheinander hineinkommt, möchte ich versuchen, die Nachweisberechtigung für den baulichen Brandschutz (>nicht< zu verwechseln mit der Nachweisberechtigung für den Feuerwiderstand tragender Bauteile oder die Tätigkeit als "verantwortlicher Sachverständiger für den baulichen Brandschutz")hier zusammenzufassen:
Nach Art. 68 Abs. 7 Satz 1 BayBO schließt die Bauvorlageberechtigung (für das jeweilige Objekt)-außer bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit- in der Regel grundsätzlich die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise mit ein. Dort ist nämich folgendes zu lesen:
"1Die Bauvorlageberechtigung außer derjenigen nach Absatz 4 Nr. 1 schließt die Berechtigung zur
Erstellung der Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender
Bauteile, den vorbeugenden Brand-, den Schall- und den Wärmeschutz (Nachweisberechtigung) ein (...)". Heißt im Kehrschluß: Wer nicht bauvorlageberechtigt ist, ist auch nicht nachweisberechtigt. Kommt die Nachweisberechtigung durch Eintrag bei einer Kammer zustande, ist es egal, in welchem Bundesland die Eintragung erfolgte: Die Bauvorlageberechtigung ist in der Regel (mit wenigen Ausnahmen) ja auch übertragbar.
Die Ausgangsfrage richtete sich nach der Nachweisberechtigung, speziell für Vorhaben mittlerer Schwierigkeit. Hier zeigt Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO eine formelle Nachweisberechtigung auf:
"3Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit dürfen die Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz nur erstellen:
Bauvorlageberechtigte nach Absatz 2 und Absatz 4 Nrn. 2 bis 4, die
1. entweder
a) eine mindestens zehnjährige zusammenhängende Berufserfahrung oder
b) die erforderlichen Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes durch eine mit einem
Leistungsnachweis abzuschließende Fortbildungsmaßnahme der Bayerischen Architektenkammer
nachweisen und
2. in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten
Liste eingetragen sind."
Wichtig ist hier vor allem auch das Wörtchen "und" vor "2.". Also ohne Eintrag in eine spezielle Liste "Nachweisberechtigte für den vorbeugenden Brandschutz" bei einer der beiden (bayerischen) Kammern, keine Nachweisberechtigung für Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit.
Grundsätzlich muss man sich bei Eintragungen in Kammern immer in den Bundesländern eintragen lassen, wo auch sein Wohnsitz ist. Dies würde jedoch bedeuten, dass in Bayern nur bayerische Planer eine Nachweisberechtigung für der vorbeugenden Brandschutz erhalten könnten - jedenfalls so lange, bis ein anders Bundesland eine vergleichbare Nachweisberechtigung einführt. Deshalb gibt es bei den bayerischen Kammern sogenannte Gastlisten, wo sich Planer aus anderen Bundesländern, die die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 7 Satz 3 BayBO erfüllen, eintragen können.
Her noch ein paar Infos über den Brandschutznachweis:
Nach BayBO muss bei jedem Bauvorhaben ein Nachweis über den vorbeugenden Brandschutz erstellt werden. Hat der Entwurfsverfasser nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, entsprechende Sachverständige (Fachplaner) heranzuziehen. Die oben aufgeführten Nachweisberechtigungen gelten gleichermaßen für Planer oder Sachverständiger (Fachplaner). Der "Titel" Sachverständiger beinhaltet also noch keine Nachweisberechtigung.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 64 Abs. 5 BayBO) sowie im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 73 Abs. 2 BayBO) muss der Brandschutznachweis ?vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Brandabschnitte? vorliegen (die BayBO sagt im Übrigen nichts aus über den Ort!). Er wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht geprüft und ist deshalb nicht Bestandteil der Bauvorlagen. Die Übereinstimmung des Brandschutznachweises mit den Anforderungen des Baurechts liegt daher in der Eigenverantwortung des Erstellers (-deshalb auch die erhöhten Anforderungen an die Berechtigung).
Bei Sonderbauten ist dieser Nachweis Bestandteil der Baueingabe bei der Genehmigungsbehörde oder der Vorlage beim verantwortlichen Sachverständigen (§ 1 BauVorlV).
Der (Mindest-)Inhalt des Brandschutznachweises, hierzu gehört vor allem auch ein entsprechender Plan, ist in § 14 BauVorlV geregelt.
Grüße Lutz Battran