Eine vergleichbare Halle habe ichin letzter Zeit zweimal bearbeitet.
Beim ersten mal habe ich die nachfolgenden Abweichungen so wie dargestellt eingereicht und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt bekommen. Beim zweiten mal wurden mir van einer anderen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass bei Anwendung der IndBauRL keine Abweichung vonder BayBO zu beantragen ist.
Was stimmt nun?
Isolierte Abweichungen
Abweichung 1 von Art. 25 Abs. 1 BayBO, Tragwerk aus Stahl
Tragende Bauteile müssen für Gebäude mit Einstufung in die GK 3 min. feuerhemmend sein. Das Tragwerk der Lagerhalle soll aus Stahl ohne Feuerwiderstand errichtet werden.
Bei Planung nach IndBauRL ergeben sich für erdgeschossige Lagerhallen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks. Es muss lediglich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Abweichung 2 von Art. 29 Abs. Abs. 1 BayBO, Decken ohne Feuerwiderstand
Decken müssen ausreichend lange raumabschließend und tragend sein um einer Brandausbreitung in andere Geschosse zu verhindern. Für Gebäude mit Einstufung in die GK 3 werden feuerhemmende Decken gefordert.
Bei Einstufung der Bürospange als Einbau nach IndBauRL ergeben sich an die Decken keine Anforderungen. Das gilt auch für die Trennung der Bürospange zum Lagerbereich.
Abweichung 3 von Art. 27 Abs.1 BayBO, keine Trennwand zwischen Bürospange und Lagerbereich
Trennwände sind zwischen zweigeschossigen Büronutzungen und Lagerbereichen bei vorliegender Gebäudeklasse 3 min. feuerhemmend zu errichten. Lagerbereiche mit erhöhter Brandgefahr müssen feuerbeständig von Bürospangen abgetrennt werden.
Nach IndBauRL ergeben sich keine Forderungen an die Trennung der Bürospange, vom Lager für KFZ-Teile/Räderlager, da diese als Einbau nach Tabelle 1 IndBauRL gewertet werden kann.
Abweichung 4 von Art. 34 Abs. 1 BayBO, kein notwendiger Flur
Notwendige Flure sind erforderlich, wenn Aufenthaltsräume nicht direkt an einem Ausgang ins Freie oder an einen Treppenraum angeschlossen sind.
Nach IndBauRL dürfen eingestellte Räume und die Bürospange ohne notwendigen Flur errichtet werden, wenn die Randbedingungen aus Ziffer 5.6.3 IndBauRL eingehalten werden.
Abweichung 5 von Art. 33 Abs. 1 BayBO, fehlender Treppenraum
Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege in einem Treppenraum liegen.
Bei Planung der Lagerhalle nach IndBauRL handelt es sich bei den höher liegenden Aufenthaltsräumen um Einbauten. Die Treppe kann offen in die Halle geführt werden. Ein Treppenraum ist nicht erforderlich.
Abweichung 6 von Art. 31 BayBO, fehlender 2. Rettungsweg aus der Bürospange
Nutzungseinheiten müssen in jedem Geschoss 2 Rettungswege haben.
Bei Einstufung der Bürospange als Einbau nach Tabelle 1 IndBauRL ist nur eine Treppe in die Halle ausreichend. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich.
Zusammenfassung der 6 Abweichungen:
Beim zu betrachtenden Bauvorhaben liegen die 6 vorgenannten Abweichungen von der BayBO vor, welche für Hallen in der hier zutreffend Größe als Planungsgrundlage zutrifft (erdgeschossige Halle mit ca. 1.100 m², GK 3, kein Sonderbau).
Die vorgenannten Abweichungen entfallen, wenn die Brandschutzplanung nach IndBauRL erfolgt. Dabei ist diese insgesamt anzuwenden. Diese Möglichkeit ist in der Anlage zur IndBauRL konkret als zulässig aufgeführt (siehe Anlage A 2.2.1.15 BayTB).
Der BS-Nachweis muss wegen der Einstufung in Gebäudeklasse 3 und Standardgebäude nicht geprüft werden. Deshalb ist ein isolierter Antrag nach Art, 63 BayBO von vorgenannten Abweichungen bei der Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
2. Frage
Da nun auch Kompletträder gelagert werden, wurde in einem Fall Vorkehrungen zur RückhaltungvonLöschwasser gefordert. Nach LöRüRL ergeben sich keine Anforderungen.
Wenn das zurtrifft haben wie flächendeckend in allen Autowerkstätten mit Lagerung von Winter/Sommerräder entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Norbert Bärschmann