Als 1. hinterfrage ich bei strittigen Vorgaben den Sinn dieser und nicht wo im zutreffenden Gesetzestext das Komma steht.
Also was will der Gesetzgeber mit den erhöhten Anforderungen an Treppenraumtüren im KG erreichen? Er will den Treppenraum vor Eindringen von Feuer und Rauch weitgehend verhindern.
Er berücksichtigt mit den erhöhten Anforderungen an die Kellertüren die erhöhten Gefahren in Kellergeschossen. Die Brandlasten sind oft höher als in Normalgeschossen. Teilweise werden Brandlasten für die Heizung gelagert. Ich kenne noch den Kohlenkeller. Heutzutage sind andere Energieträger die Regel (z. B Gas, Öl, Pellets). In Kellergeschossen befinden sich auch Garagen.
Die Rauch- oder Wärmeableitungsmöglichkeiten sind in Kellergeschossen um ein Vielfaches schlechter, als in Obergeschossen. Das trifft auch auf die Garagen zu.
Wenn Wohnungen in Kellergeschossen zugelassen werden, müssen diese ausreichend belichtet und belüftet werden können, womit für diese feuerbeständig von anderen Kellerbereichen abgetrennten Kellerbereichen, die Rauch- und Wärmeableitung mit der in Normalgeschossen vergleichbar ist. Das gilt auch für die in Wohnungen zu erwartenden Brandlasten.
Aus diesen Gründen erschließt sich für mich kein erhöhtes Risiko für die Treppenraumtüren von Wohnungen in Kellergeschossen.
Wenn im KG mehrere Aufenthaltsräume oder auch Wohnungen (ohne direkten Anschluss an den Treppenraum) vorhanden sind, muss ein notwendiger Flur vorgesehen werden, welcher feuerbeständige Wände hat. Diese Aufenthaltsräume oder Wohnungen sind gegeneinander und vor allem von normalen Kellerräumen durch feuerbeständige Wände abgetrennt.
Die Räume mit Brandlasten werden durch feuerhemmende und dichtschließende Türen von den notwendigen Fluren getrennt. Daraus ergibt sich eine vergleichbare Situation wie bei den Garagen, welche durch feuerbeständige Schleusen vom Treppenraum zu trennen sind.
In beiden Fällen sind rauchdichte und selbstschließende Treppenraumtüren risikogerecht.
Die Wohnungstüren zu den Treppenräumen müssen auch nur die Anforderungen wie in anderen Geschossen einhalten.
Erst als 2. überprüfe ich ob ich von einer Vorschrift abweiche. Im Zweifelsfall kann ich eine begründete Abweichung einreichen. Die Begründung habe ich schon durch meine Risikobetrachtung geliefert.
Norbert Bärschmann