@ Vonhof und JosLa,
Widerspruch! Natürlich müssen auch Wohnungstüren in Kellergeschossen T30-RS sein.
Begründung:
1) Formal-syntaktisch
In Art. 33 (6) BayBO heißt es: "In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen [...]
- zu Kellergeschossen,
- zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie
-zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen...".
(Aufzählungszeichen hier ergänzt)
Die Ausnahme "ausgenommen Wohnungen" bezieht sich nur auf den Teilsatz "zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit mehr als 200 qm". Sie kann sich syntaktisch nur auf diese beziehen, ansonsten würde sie sich auch auf die anderen Teile der Aufzählung beziehen (das würde dann also z.B. lauten: "Werkstätten, ausgenommen Wohnungen"). Und das wäre dann wohl ein wenig unlogisch.
2) Technisch-schutzzielbezogen
Das Schutzziel der höheren Türanforderungen in Kellergeschossen ist nicht die "höhere Brandgefahr", die im Keller lauern könnte. Das könnte ja dann in der BayBO genauer spezifiziert werden. Das primäre Schutzziel ist der Schutz der nach unten gegen Rauch und Hitze vorgehenden Feuerwehrleute. Es macht durchaus einen Unterschied, ob man unten eine geschlossene T30-Tür vorfindet oder eine bereits durchgebrannte VD-irgendwas-Tür.
Ich darf da noch aus Molodovsky/Famers ziteren:
"Neben den GESCHOSSEN und Räumen mit Nutzungsarten, die eine höhere Brandlast vermuten lassen, sind auch sonstige Räume und Nutzungseinheiten erfasst, wenn sie größer als 200 m² sind. Wohnungen sind ausgenommen."
Gruß
Werner Müller