Hallo (Hr./Fr.) Koeppen,
die MBO/LBO definieren "Gebäude" wie folgt:
"Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können (...)."
Die hier diskutierte "... grenzständige, oberirdische Mittelgarage ..." entspricht bestimmungsgemäß den vorgenannten Anforderungen und ist damit ein Gebäude.
Die SächsGarStellplVO regelt im § 2 "Anforderungen" folgendes:
"Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Sächsischen Bauordnung ... an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden."
Somit, wie Herr Vonhof bereits dargelegt, sind Garagen i.d.R. (wenn nichts Abeichendes in der SächsGarStellplVO geregelt) wie Gebäude der Gebäudeklasse 5 zu behandeln.
Aber nochmal zurück zur ursprünglichen Frage von U.Richter, ob jetzt die Gebäudeabschlusswand der "... grenzständige, oberirdische Mittelgarage ..." mindestens 0,30 m über die Bedachung (= wasserführende Schicht) geführt werden muss.
Im § 10 "Gebäudeabschlusswände" SächsGarStellplVO ist abschließend geregelt, dass "... bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen ..." (also keine Brandwände) zulässig sind, "... wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient."
Wenn also die betrachtete oberirdische Mittelgarage auch noch eingeschossig ist, dann genügt eine feuerbeständige und öffnungslose Gebäudeabschlusswand (Erleichterung der SächsGarStellplVO) - keine Überdachführung der feuerbestänidgen Gebäudeabschlusswand.
Wenn nicht ergeschossig, dann Brandwand nach § 30 Abs. 5 SächsBO, welche mindestens 0,30 m über die Bedachung zu führen ist.
So sehe ich das!
Mit kollegialen Grüßen,
R.Witzl