Herr Lammer,
die eingeschossige Garage scheint in Sachsen klar geregelt zu sein. Mit der SächsGarStellplVO wird die Bauteilanforderung aus der SächsBO reduziert.
Hier braucht man sich eine MBO doch gar nicht mehr anzuschauen. Und wenn schon, die MBO ist nur ein Muster. Man hat halt seine eigenen Bauordnungen und Verordnungen in jedem Bundesland.
Und der zitierte Satz aus Absatz 5 Satz 2 ist eigentlich gar nicht richtig: "Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen." Das Wort Brandwand ist unzutreffend. Denn in diesen Gebäudeklassen werden doch keine echten Brandwände gefordert sondern abgeschwächte Bauteile ohne mechanische Anforderung. Man nimmt Rücksicht auf die Feuerwiderstandsdauer der Aussteifung der Gebäude. Überdachführungen von 30 cm werden auch nicht verlangt.
Zurück zu dieser Garage in Sachsen:
Die Sächsische Garagenverordnung fordert mehr als die SaechsBO und die MBO, nämlich beidseitig F90. Wenn man überlegt, dass die Garage nach 30 Min. Brand einstürzen kann und darf, könnte auch die vorschriftsmäßige F90-Abschlusswand nach 31 Minuten umkippen. Man braucht sie dann übrigens auch nicht mehr. Der Nachbar sollte ja seinen eigenen Schutz als BW an der Grenze haben.
Die Grenzwand der Garage muss also F90 ausgeführt werden und bis unter die Dachhaut reichen. Die Dachhaut kann brennbar sein, z.B. Bitumen, und reicht bis zur Grenze, wo man eine Aufkantung ausbilden wird.
Die Frage von Frau Richter dürfte geklärt sein.
Eine echte Brandwand F90A+M ist ja schön, vor allem mit 30 cm Aufkantung, aber m.E. hier nicht zielführend.
MfG. G.Karstens