Kurze Rückmeldung
Kirche ist Sonderbau nach BayBO
Nr. 6: Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
Nr. 7 Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, (Pfarrsaal hängt an Kirche an)
>>> fällt nicht in den Anwendungsbereich der Versammlungsstätten VO – (die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind)
Nr. 2 bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m (Kirchturm)
„Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind“
Ist der Kirchenraum als Aufenthaltsraum zu betrachten? >>> Ist für Gottesdienst anzunehmen
Wieviele Rettungswege benötigt der Kirchenraum? Ergibt sich dann aus BayBO min. 2 RW
Fall 1: Gottesdienst >>> 2 RW Haupteingang / Ausgang Sakristei
Fall 2 : Proben Musik / Veranstaltungen >>> 2 RW Haupteingang / Ausgang Sakristei
Rettungswege sind jederzeit nutzbar zu halten und organisatorisch zu regeln
Fall 3: einzelne Besucher >>> 1 RW Haupteingang / Sakristei verschlossen
(Einzelfallbezogen tolerierbar (?!) wie in vielen Kirchen Praxis)
Rettungswegbreiten? Soweit möglich (in Anlehnung) an VStättVO je 200 Personen 1,20 m, ansonsten Bestandsbreiten
Wie immer Betrachtung Einzelfallbezogen !