In der letzten BRL B1 2015-2 steht: Das Bauprodukt "Brandschutzverglasungen" ist in der Liste (Ausgabe 2015/1) gestrichen.
In der BRL A1 2015-2 lese ich, "Brandschutzverglasungen, bei denen eine Übertragung von Feuer und Wärme über eine bestimmte Dauer (Feuerwiderstandsdauer) verhindert wird, werden nach Tabelle 1 klassifiziert. Aus Tab. 1 ergibt sich, DIN EN 13501-2 EI30=feuerhemmend, EI90=feuerbeständig. Ok, damit ist das Ding klassifiziert.
In DIN 4102-13 von 1990 steht, dass die Brauchbarkeit der Verglasung nicht allein nach der Norm beurteilt werden kann, sondern z.B.
In den Bauordnungen steht die Zuständigkeit des DIBT für Zulassungen.
Das DIBT ist eine staatliche Einrichtung. Es ist nicht so, dass der Staat sich hierbei heraushält. Er wurde vom EUGH verdonnert, seine Landesregelungen so zu ändern, dass ausländische Produkte nicht ferngehalten werden. Das bedeutet nicht, dass jetzt alles zulässig ist. Die Sache ist ziemlich verschwurbelt.
Es geht mir nicht darum, in dieser Diskussion recht zu haben, sondern ich will es wissen, denn als Bauleiter oder Überwacher mag ich nicht weggucken, muss entscheiden und bin haftbar zu machen. Wer solche Dinge allein der Fachfirma überlässt, guckt weg. Den Teilnehmern hier bin ich dankbar für ihre Hinweise, Fundstellen und Anregungen.
Also: Hat jemand mal eine nicht-DIBT-Zulassung für Brandschutzverglasungen mit oder ohne Übersetzung ins Deutsche?
MfG G.Karstens