Die Lösung ergibt sich aus § 34 (1):
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Das sind zwei nachgeschaltete Bedingungen: Ein nicht zu ebener Erde liegendes Geschoss muss durch eine Treppe erschlossen werden. Wenn abweichend hiervon im Dachraum kein Geschoss vorhanden ist, sondern nur ein begehbarer Dachraum (also Höhe mehr als 1,xx m), dann muss auch dieser erschlossen werden.
Die Frage nach der zweiten Bedingung, also dem benutzbaren Dachraum, stellt sich hier gar nicht, denn die erste Bedingung ist ja bereits erfüllt: Es handelt sich bei dem Dachraum um ein Geschoss, denn das Geschoss ist zum Aufenthalt geeignet.
Damit ist das Dachgeschoss zwingend über eine notwendige Treppe zu erschließen. Diese muss mit dem Treppenraum unmittelbar in Verbindung stehen.
Und übrigens muss auch sofort und nicht erst bei einem späteren Ausbau der zweite Rettungsweg hergestellt werden. Denn für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet ist, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Präventiver und absolut sicherheitsgerechter Ansatz der Bauordnung, dass sich der Bauherr schon bei der Errichtung des Gebäudes über seine Randbedingungen Gedanken macht, und nicht erst dann, wenn es vielleicht zu spät ist.
Also: Einschubtreppe unzulässig, "richtige" Treppe muss gemacht werden, und auch das Rettungswegfenster oder der Dachabstieg. Da braucht es auch keine Auslegung aus einem Kommentar, das ist Gesetzeslage.
Gruß
Alexander Vonhof