Schöne Diskussion. Aber zurück zu den Basics:
Ein W-Lan-Router ist kein Bauteil im Sinne der Bauordnung, jedenfalls dann nicht, wenn er nicht dauerhaft eingebaut ist:
Art. 2 Abs. 10 MBO: "Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze [...], die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden".
Wenn kein Bauprodukt vorliegt, unterliegt es nicht der Bauordnung und damit auch nicht der MLAR. Ein Staubsauger ist auch kein Bauprodukt, auch dann nicht, wenn er in die Steckdose im Flur eingestöpselt wird.
Wenn der Router ein Bauprodukt wäre, nur dann fiele er unter die MLAR, dann bräuchte er aber auch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, also ein abP, abZ etc. (zumindest zum Nachweis, dass er normalentflammbar ist). Es dürfte schwer sein, so einen zu finden... oder hat jemand hier im Forum schon mal einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis für einen Router gesehen? Ich jedenfalls nicht. Kein Verwendbarkeitsnachweis - kein fester Einbau zulässig.
@jucksnjo: "Ich gehe bei meinen Konzepten sogar so weit und lasse Sitzecken oder Empfangsthresen (mit PC, Drucker, usw. ...gaaaaanz böse ;-) ) in notwendigen Fluren zu, wenn"...
Das Problem bei dieser Vorgehensweise ist, dass dann die Widmung als Flur dahin ist. Ein Flur ist ein (langer) Gang, der ausschließlich als Verkehrsweg dient. Wenn Sie solche Dinge "zulassen", handelt es sich bei dem Flur nicht mehr um einen Flur, sondern einen Aufenthaltsraum, und damit ist das Brandschutzkonzept aus der Bauordnung evtl. aufgehoben. Und ja, ich bin mir auch im Klaren, so etwas oft gemacht, wie etwa die Spielflure in den Kindergärten. Aber ein Spielflur ist eben auch kein "reiner" Flur mehr und wird daher nur mit Auflagen genehmigt.
Gruß
Alexander Vonhof