Zum goldenen Abschluss für alle ein Auszug aus der Begründung zur IndBauRL 2001:
"6.3 Besondere Anforderungen an Lagergebäude
Bei der Erarbeitung dieser Regelung war man sich bewusst, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen nur bedingt die Möglichkeit der Brandbekämpfung durch die öffentliche Feuerwehr unterstützen. (Hätte man das Schutzziel der Beherrschung eines Lagerabschnitts abdecken wollen, so dürften die Flächen nur die Größenordnung von 20 m x 20 m aufweisen.)
Durch eine Unterteilung der Lagergebäude ohne selbsttätige Feuerlöschanlage in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m2 soll die Brandausbreitung behindert und für die Feuerwehr eine Möglichkeit für die Brandbekämpfung geschaffen werden.
In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m für diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefordert."
Gruß
C. Lammer