Hallo Herr Scheller
Sie haben natürlich das Recht und und auch die Pflicht eine eigene Meinung zum Risiko zu haben. Ach für Galeriewohnungen gilt das.
Die nachfolgende Regelung ist mit mehreren Institutionen abgestimmt.
3. Emporen und Galerien in Dachgeschossen
Emporen und Galerien gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als eigenes Geschoss, sondern als Einbau innerhalb eines Raumes. Sie sind im Zusammenhang mit dem darunter liegenden Hauptraum ein Aufenthaltsraum und werden auch zusammen mit der Hauptraum-Ebene beurteilt.
Voraussetzung ist, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Galerie erstreckt sich im Wesentlichen (mind. ⅔ der Fläche) über den Hauptraum, mit dem sie in offener Sichtverbindung steht. Der offene Blickkontakt zu der darunter liegenden Nutzung ist möglich.
2. Galerien bis zu 8 m2 Grundfläche können dabei auch ganz oder teilweise über anderen Räu-men liegen, wenn diese Räume derselben Nutzungseinheit zugehören.
3. Die Galerie ist nicht größer als die verbleibende Deckenöffnung des Hauptraumes (gemessen in Höhe des Galeriefußbodens).
4. Die Galerie darf nicht größer sein als die Hälfte der anrechenbaren Grundfläche des Haupt-raumes.
5. Die Galerie darf keine geschlossenen Räume oder Verbindungsöffnungen zum nicht ausge-bauten Dachraum haben. Dachterrassen, die nur über solche Galerien erschlossen werden, sind nicht zulässig, es sei denn, der zweite Rettungsweg ist gegeben.
Hinweis:
Die Zuordnung des Gebäudes nach Art.2 Abs. 3 BayBO (Gebäudeklasse) richtet sich in diesen Fällen nach der Höhenlage des Hauptraumes.
Werden diese Kriterien für die Einordnung der Galerie nicht in allen Punkten erfüllt, handelt es sich bei der Galerie um einen Aufenthaltsraum in einem eigenen Geschoss.
Es sind dann zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich und die Brandschutzanfor-derungen gemäß Art. 25, Art. 27 und Art. 29 BayBO sind einzuhalten.
Norbert Bärschmann