Hallo zusammen,
also wie immer hilft m.E. der Blick in die Bauordnung (hier: Bayern => BayBO).
Jetzt bleiben wir bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit einem Dachgeschoss, über welchen keine Aufenthaltsräume möglich sind:
1) Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBO (Tragende Wände, Stützen): feuerbeständig; aber: Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayBO: Satz 2 gilt (nur) für Geschosse im Dachraum, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind => Art. 27 Abs. 4 BayBO (Trennwände) bleibt unberührt.
2) Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO: Trennwände ... müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, ... (erster Halbsatz)! Aber: im Dachraum ohne darüber liegenden - möglichen! - Aufenthaltsräumen => keine Anforderung („F0“) nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayBO.
Jetzt kommt der zweite Halbsatz aus Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO ..., jedoch mindestens feuerhemmend!
Fazit:
Im Dachraum genügen Trennwände in feuerhemmender Bauweise.
Das ist dann auch schlüssig mit der weiteren Anforderung aus Art. 27 Abs. 4 zweier Halbsatz BayBO:
..., werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rochdecke (keine Geschossdecke!) geführt (als nicht bis dicht unter die Dachhaut, sondern z.B. nur bis unter die Spitzbodendecke), ist diese Decke als raumabschießendes Bauteil ... feuerhemmend herzustellen.
Als für mich in der bayerischen Bauordnung eindeutig und abschließend beschrieben!
Viele Grüße aus Bayern und in Vorfreude auf eine anregende Diskussion,
Roland Witzl