Nochmals Dank für die Antwoten und di Diskussion!,
ich bin noch Antworten schuldig:
- Herrn Huber, wir haben eine Lagerhöhe in Regalen von 8,75 m OK Lagergut
- Herrn Vonhof, danke genau das ist mein Dilemma, aber eigentlich darf ich
die IndBauRL auch nicht einmal für die Beurteilung meiner beabsichtigten
Abweichung gemäß Art 70 Abs. 1 BayBO heranziehen, oder ?
(Meine Abweichnung: Zubau zur vorhandenen Lagerhalle (F0-A) ebenfalls in
F0-A statt mindestens in F30)
In Anlage 3.3/01 der Liste der TB zu der Richtlinie über den baulichen
Brandschutz im Industriebau steht dazu:
" Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, kann die Richtlinie
bei der Entscheidung über Abweichungen nach Art. 70 Abs. 1 BayBO von den
entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen werden; sie ist dann
insgesamt anzuwenden."
Nun ist aber mein BV ein Sonderbau gemäß Definition der BayBO (Art.2,
Abs.4,Satz 2 Nr.3 (Hochregallager).
Darf ich nun die IndBauRL zur Begründung der "Heilung" der Abweichung
heranziehen?
Bzw. interpretiere ich hier die BayBO falsch, mein diese eventuell:
Nicht anzuwenden für Sonderbauten für die es andere spezielle
Richtlinien gibt (Krankenhausbau-RL, Schulbau-RL, Verkaufstätten-RL,
Hochhäuser etc.)?
Für Hochregallager gibt es keine Technische Baubestimmung!
Die VDI 3564 sollte da keinesfalls bedenkenlos herangezogen werden.
Die ist hauptsächlich aus der Sicht der Versicherer dem Sachschutz,
zum Teil mit erheblichen Aufwand verbunden, verpflichtet!
Darf ich aber die BayBO interpretieren, wenn da wortwörtlich steht:
1. Dein BV ist ein Sonderbau (Art. 2 BayBO = Hochregal > 7,50 mH);
2. IndBauRL anwendbar bei Abweichungen, aber nicht für Sonderbauten
(Anlage 3.3/01 der Liste der TB);
Mit freundlichen Grüßen und Wüsche für eine ertragreiche Woche.
Ralf Thieme