Die Fenster zur Rauchableitung sind in der Regel erforderlich, ggf. können diese ersetzt werden durch die Rauchableitung an oberster Stelle.
Meine Aussage von oben
...Wenn die gesamte Treppenraumaußenwand im inneren Eck von Brand beaufschlagt werden kann, dann gilt das nicht mehr und die Verglasung muss je nach Gefährdung geschützt werden (nach Bauordnung in Bauart BW oder nach GK).
muss ich noch etwas konkretisieren. Es muss heißen:
Wenn die gesamte Treppenraumaußenwand oder Großteile davon im inneren Eck aus Glas besteht, dann gilt das nicht mehr und die Verglasung muss je nach Gefährdung geschützt werden (nach Bauordnung in Bauart BW oder nach GK).
Ich wollte auch darstellen, dass es sich nicht immer um eine Abweichung handelt, wenn Fenster in der Treppenraumaußenwand sind, welche ggf. beaufschlagt werden können.
Bei entsprechender Gefährdung des Treppenraumes (um die es ja geht) können auch die benachbarten Fenster geeignet geschlossen werden und nicht immer in der Bauart der sonst erforderlichen Feuerwiderstandsklasse. Es reicht, dass der Treppenraum nicht gefährdet wird, womit eben auch hier keine Abweichung vorliegt,m auch bei nahezu vollflächiger Treppenraumverglasung.
Es sind nicht immer Fenster, welche den Treppenraum gefährden können, das kann auch Wärmedämmung in der unmittelbaren Nähe von Treppenraumwänden sein
Grundsätzlich ist wie immer beim Brandschutz der Einzelfall zu betrachten.
Norbert Bärschmann