in BW wurde 2008 von der Obersten Baurechtsbehörde bestätigt, dass bei der beschriebenen Innenecksituation kein Analogieschluss zu den Forderungen an eine Brandwand in einer Ecksituation zulässig ist.
Hintergrund: Eine ggf. aus dem Fenster des Brandraumes schlagende Lohe
entwickelt sich vor allem senkrecht vor der Fassade nach oben und die
seitlichen Auswirkungen sind im Verhältnis dazu geringer. Dass Fenster
mit sehr geringem Abstand durch die entstehende Hitzestrahlung bersten,
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ein massiver direkter Brandeintrag
ist jedoch – anders als bei direkt gegenüberliegenden Fenstern – erst
mit Verzögerung zu erwarten. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der
erste Rettungsweg in einer derartigen Ecksituation durch Raucheintrag gefährdet ist; von einem Brandeintrag ist aufgrund des 90°-Winkels und der
weitgehenden Brandlastfreiheit des vertikalen Rettungsweges in diesen Situationen nicht auszugehen. In diesem Fall ist auf den zweiten Rettungsweg, ggf. über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu verweisen. Bei drohendem Brandeintrag in eine andere Nutzungseinheit steht beiden Nutzungseinheiten der erste Rettungsweg offen.
Der AVBG sah dies etwas kritischer und ist damals für min. G30-Verglasungen eingetreten (möglichst in Treppenraumwand)...
Gruß
Hannes