Also ich würde sagen: Beantragt ist beantragt, und genehmigt ist genehmigt.
Wenn in einem Brandschutznachweis die Verwendung eines bestimmten Bauprodukts beantragt und diesem zugestimmt wird, kann dieses Bauprodukt aus formeller und materiell-rechtlicher Sicht verwendet werden. Insofern müssen Sie sich nicht mit jedem Bauprodukt auseinandersetzen, aber mit den beantragten durchaus, wenn so etwas vorkommt (ist ja eher selten der Fall, dass so eine außergewöhnliche Bauart im Nachweis expressis verbis genannt wird).
Einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis braucht es natürlich schon. Bei einer Europa-Norm also eine europäische Spezifikation. Da keine hEN vorliegt also eine Europäische Technische Bewertung (ETB).
Wenn es eine solche ETB nicht gibt: Pech gehabt, das Bauprodukt darf in Deutschland nicht verwendet werden (blöd, wenn es schon auf der Baustelle liegt oder eingebaut wurde).
Was m.E. gar nicht funktioniert, ist zu behaupten: Die DIN EN 1364-1 darf nach LTB verwendet werden, und die DIN 15254-5 regelt eine freiwillige Leistung. Denn die DIN 15254-5 zeigt ja Erleichterungen gegenüber der DIN EN 1364 auf, sie legt keine Zusatzanforderungen aus. Und mit "nicht wesentlicher Abweichung" zu argumentieren, geht auch nicht (in so einem Fall auch im nationalen Recht nicht).
Wo in den berühmten "sachkundigen Kreisen" die Meinungen auseinander gehen ist, ob in diesem Fall auch eine ZiE möglich wäre oder nicht. Spannende Frage. Kann wahrscheinlich derzeit nur die OBB selbst beantworten, ob sie eine ZiE machen würden oder nicht.
Aber natürlich haben Sie Recht, dass Sie als untere Bauaufsicht eine solche Zustimmung von sich aus nicht geben dürfen.
Gruß
Alexander Vonhof