Hier noch einige Antworten auf die vorliegenden Beiträge.
Bei dem o.g. Beispiel waren im Planungszeitraum bzw. aus den Bauvorlagen die Verglasungen in den Flurwänden nicht eindeutig ersichtlich. Außerdem wurde etwas abweichend von den genehmigten Bauvorlagen gebaut. Das ist doch nicht selten. Wenn solche Planungen bekannt sind, werden entsprechende Anmerkungen bzw. Auflagen rechtzeitig kommen, wenn das eben möglich ist.
Gemauerte Flurwände oder Flurständerwände reagieren bei beidseitiger Brandbeaufschlagung in keinem Fall so wie großflächige Verglasungen, welche bei entsprechender Brandeinwirkung von beiden Seiten eben schlagartig versagen. Genau das ist nicht vertretbar und eben aus Sicht der Einsatzkräfte lebensgefährlich. Der Schutz gegen Rauch bzw. auch teilweise gegen Hitze kann durch die Einsatzkleidung ermöglicht werden. Die Einsatzkleidung und Ausrüstung hilft aber nicht gegen umstürzende Wände, schon gar nicht wenn es großflächige Verglasungen sind. Die Nutzer sind dann doch hoffentlich schon im Freien.
Auch die Gesetzgeber haben das schon lange gewusst und deshalb entsprechende Forderungen aufgestellt, um zu verhindern, dass feuerbeständige Trennwände und feuerhemmende Flurwände mit großflächigen Verglasungen so schnell wie die sonst zulässigen schwächeren Türen versagen, Im Übrigen mussten noch vor einigen Jahren Flurwände bei mehr als 5 Geschossen feuerbeständig sein.
Mir war bekannt dass es für die Wände mit Verglasungen erhöhte Anforderungen an die Türen ab. Leider wusste ich nicht mehr wo das steht bzw. ob sich solche Anforderungen wegen den ggf. zutreffenden Zulassungen erledigt haben.
Die vielgescholtene MVV Technische Baubestimmungen hat alle bzw. einige wichtige „Bauregeln“ aus den eingeführten Technischen Baubestimmungen und aus der Bauregelliste zusammengefasst (weitgehend umgeändert übernommen). Im Brandschutzteil A 2 sind diese festgehalten.
Siehe A 2.1.6 Trennwände, A 2.1.7 Brandwände, A 2.1.12 Notwendige Flure und offene Gänge
Hier die Aussagen zu den Trennwänden:
„Sofern Trennwände als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen an raumabschließende Bauteile erfüllt, wenn bei Brandeinwirkung nach ETK über min. die erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch, sowie der Durchtritt von Wärmestrahlung verhindert … wird. Damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht beeinträchtigt wird, müssen Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in einer als Brandschutzverglasung ausgeführten Trennwand der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen. Im Übrigen gelten die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse.“
Diese Aussage steht auch bei den Brandwände und Flurwände.
Für die Treppenraumwände gibt es klare Regeln, womit diese Anforderungen dadurch schon umgesetzt werden bzw. die Öffnung auf 2,5 m begrenzt ist.“
Nach Aussage des Deutschen Institut für Bautechnik (Verfassers der MVV TB) sind nicht nur Ganzverglasungen oder der direkte Einbau in die Verglasungen gemeint, sondern auch Wände mit entsprechenden Verglasungen. Abstandsregeln, wie eingangs in meiner Fragestellung, gibt es nicht.
Bei Flurwänden kommt noch hinzu, dass auch bei G Verglasungen, welche lediglich in kleinen Bereichen, wie z. B. über 1,8 m vorgesehen werden, müssen die Flurtüren ebenfalls feuerhemmend, dicht und selbstschließend sein. Das ist auch für mich neu.
Auch wenn diese MVV TB meist noch nicht eingeführt ist, gelten die eingeführten Technischen Baubestimmungen mit den Anlagen, da vorgenannte Aussagen aus denen diese Passagen stammen.
Norbert Bärschmann