Hallo Werner
Die Aussage
"Rücken frei" im Flur war vielleicht mal vor 40 Jahren und auch das nur im Behördenflur. Heute mit 400-qm-Regel usw. ist das doch reines Wunschdenken.
ist für mich zu kurz gesprungen.
Jetzt wird das gesamte Baurecht durcheinandergebracht. Du hast Recht damit, dass es Gebäude gibt mit Nutzungen oder Nutzungseinheiten, für die keine notwendigen Treppenräume erforderlich sind. Das gilt auch für den Entfall von notwendigen Fluren. Das hängt allerdings mit der Nutzung, der zu berücksichtigenden Gefahr, und der brandschutztechnischen Infrastruktur zusammen. Außerdem sind diese Erleichterungen oft geregelt und das in Gesetzen und Verordnungen.
Es gibt nicht nur Büronutzungseinheiten ohne notwendigen Flur bis zu 400 m².
Z. B. sind in Großraumbüros keine Flure erforderlich. Das geht bei Einhaltung von bestimmten Randbedingungen ohne Abweichungen für Flächen bis zu 1600 m². Für Kombibüros in dieser Größenordnung werden auch keine Flure vorgesehen, wobei hier Abweichungen zu berücksichtigen sind (entsprechende Kompensation wie Sichtbeziehungen und Internalarmierung).
Unter Berücksichtigung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen können solche Großraum- oder Kombibüros auch die zulässigen Brandabschnittsgrößen überschreiten und das auch über mehrere Geschosse. Von Verkaufsstätten oder ähnlichen Nutzungen ganz zu schweigen, da hier ja bis zur Hochhausgrenze Nutzungsflächen miteinander verbunden sein dürfen und das alles offen.
Auf die Gegebenheiten der einzelnen Gebäude können sich die Einsatzkräfte einstellen. Das ist auch vertretbar, da eben die geringeren baulichen Vorkehrungen durch anlagentechnische, betriebliche und auch abwehrende Maßnahmen wieder ausgeglichen werden. Für Verkaufsstätten gibt es meist Feuerwehrpläne. Das kann auch für Gebäude mit Großraumbüros oder andere Nutzungen mit Atrien gefordert werden. Bei entsprechender Gefahr oder auch nur wegen der Festlegung in Verordnungen sind neben Löschanlagen andere Maßnahmen gefordert.
Für andere Gebäude oder Nutzungen sind eben Treppenräume und Flure erforderlich, da diese nicht die erforderliche brandschutztechnische Infrastruktur haben. Diese notwendigen Treppenräume und Flure haben nutzungsbedingt Schwachstellen (Treppenraum- oder Flurtüren). Diese Schwachstellen dürfen eher versagen. Das trifft aber noch lange nicht für die notwendigen Flurwände oder erst Recht nicht für die Treppenraumwände zu.
Es wird doch keiner auf die Idee kommen einen Treppenraum mit sehr vielen Verglasungen mit der Feuerwiderstandsklasse der Treppenraumwände auszustatten, so dass gerade noch die Zulassungen passen. Wenn eine Treppenraumwand oder eine Flurwand erforderlich ist, dann soll diese ausreichend lange stehen bleiben. Die Verrauchung der Rettungs- bzw. Angriffswege über die Schwachstellen (Türen) ist zulässig und auch aus Sicht des Einsatzes vertretbar, da die Einsatzkräfte entsprechend ausgerüstet sind.
Wenn großflächige Verglasungen in wichtigen Bauteile gewünscht sind, soll nicht nur auf die formalen Vorgaben, sondern auch auf die realen Bedingungen geachtet werden. Flur oder Treppenraumwände, welche praktisch nach sehr kurzer Zeit versagen sind nicht schutzzielgerecht.
In meinem Beispiel könnte ohne weiteres auf den notwendigen Flur verzichtet werden, da durch die bereits vorhandene Anlagentechnik das erforderliche Sicherheitsniveau der BayBO erreicht wird bzw. ein höheres Sicherheitsniveau vorhanden ist.
Norbert Bärschmann