Lieber Herr Schächer,
Wenn diese Diskussion nun überflüssig wäre, wiese beteiligen Sie sich dann daran so intensiv.
In dieser Diskussion ging es um Begrifflichkeiten, deren Verwendung meiner Einschätzung nach falsch sind, so eben wie der Begriff der `konkreten Gefahr`.
Dann ging es um die baurechtlichen Anforderungen als Mindestanforderung die man als Fachplaner zu beachten hätte bei einer mittelalterlichen Außenwand mit Fensteröffnungen. Die ungeschützten Öffnungen haben Bestandsschutz meiner Auffassung nach.
Es ging um Aussagen von einem angeblich unterschiedlichen Rechtsverständnis von Begriffsauslegungen wie `Gefahren` in den einzelnen Bundesländern. Auch dem wäre zu widersprechen.
Was den mittelalterlichen Brandschutz anbetrifft so wurden damals nicht das einzelne Gebäude geschützt, sondern eine Gruppe von Gebäuden.
Nach dieser Gruppe wurden in der Tat Brandmauern, ähnlich wie wir sie heute definieren gebaut oder aber Freiflächen in Form von Straßen angeordnet.
Fenster zu Nachbargebäuden waren damals durchaus üblich und eben zulässig.
Und das Baurecht berücksichtigt dies eben auch mit aktivem und passivem Bestandsschutz.
Sie werfen noch zusätzlich eine Aussage ein in Bezug auf einen Versicherungsschutz und führen ein nicht versicherbares Risiko an. Auch dem widerspreche ich. Die Versicherung wird ganz sicher dieses Risiko versichern.
Wenn Sie da andere Informationen haben wäre das natürlich hoch interessant zu erfahren und natürlich dann schon beachtenswert. Was gibt es da?
In unserer Altstadt ist mir nicht bekannt, dass die dortigen Häuser mit solchen Öffnungen nicht versicherbar wären durch eine Brandversicherung.
Was nun mögliche Lösungen anbetrifft, die sie als Fachplaner empfehlen so ist das selbstverständlich in ihrer Freiheit. Ich weise aber nochmal darauf hin, dass die vorigen Schritte in einer fachlichen Beratung zur Thematik des Bestandsschutzes in seiner Klärung einzuhalten wären. Das schuldet man dem Bauherrn. Wenn nicht, dann liegt meiner Auffassung nach ein Beratungs- und ggf. folgender Planungsfehler vor, für dessen Mehrkosten dann Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Auf eine derartige Thematik haben Sie ja auch hingewiesen nur in umgekehrter Sache.
Und was solche Haftungsansprüche anbetrifft, da dürfen Sie mir glauben, da habe ich Erfahrung, da habe ich wirklich schon viel gesehen.
Da kann ich nur jedem empfehlen, wenn er denn da unsicher ist, juristische Unterstützung mit ins Boot zu holen.
Was nun Ihre Empfehlung angeht, keine Nulllösung machen, wenigstens etwas zu machen, wie etwa eine G30 Verglasung, so bin ich da überhaupt nicht d’accord in Bezug auf das eigentliche vorhandene Schutzziel ... Nachbarschutz ... Eine Brandübertragung kann infolge des Strahlungsdurchgangs überhaupt nicht aufgehalten werden bei geringen Abständen von 1-1.5 m. G-Verglasung geht meiner Auffassung an einer solchen Stelle überhaupt garnicht. Wenn, dann sollte es denn schon eine F-Verglasung sein, wenn man schon keine Nulllösung machen und sein Fachplanerisches Gewissen beruhigen möchte.
Ich denke die Leser hier haben nun genügend Gesichtspunkte um sich ihre persönliche Meinung zu bilden und entsprechende persönliche Schlußfolgerungen daraus zu ziehen.
Gruß
aanke