@Werner Müller
Sicherlich hast du recht, dass die Behörde die GK nicht ändern darf. De facto ist es aber so, dass wir das für den Bauherren übernehmen und ihn darauf hinweisen. Deswegen ja 4 Wochen Einspruchsfrist. Ansonsten müssten wir den Antrag abweisen, auch da hast du recht.
Aber sicherlich "bestimmt" der Bauherr nicht die Gebäudeklasse, er "beantragt" diese. Deswegen ja auch Bau-"antrag". Wenn die GK aufgrund von Falschannahmen nicht korrekt ist verfahren wir wie oben beschrieben. Die GK wird durch das Gebäude bestimmt und nicht dadurch was der Bauherr gerne hätte.
Häufig gestellte Fragen zur BayBO, beantwortet durch das Innenministerium:
https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/fragen.pdf
Eindeutig geregelt, dass nicht der Bauherr die GK bestimmt und die Behörde nicht daran gebunden ist was im Bauantrag steht.
In dem PDF findet sich auch eine Definition des Begriffes Doppelhaus.
Jede Doppelhaushälfte für sich ist ein Gebäude welches nicht freistehend ist, dabei ist es irrelevant ob jede Hälfte auf einem eigenen Grundstück steht oder beide Hälfte zusammen auf einem Grundstück stehen. Zwei Gebäude, zwei Bauanträge...
Allerdings findet sich hierbei auch noch ein Zusatz der für unser Thema sehr interessant ist:
Ein Gebäude, in dem zwei Wohneinheiten nebeneinander angeordnet sind, kann freistehend sein.
Das wiederum könnte bedeuten, dass es sich bei einer einzigen Mittelwand nur um Wohneinheiten handelt und nicht um einzelne Gebäude. Aber es steht "kann" dabei, was ja heißt "muss nicht".
Wenn dem so ist "könnte" unser Reihenhaus hier evtl. als ein freistehendes Gebäude durchgehen. Dagegen spricht, dass jede Einheit seine eigene Heizung hat usw.