Bis 13 m Höhe benötigt man in jedem Geschoss Fenster zur Rauchableitung. Bei höheren Gebäuden oder innen liegenden Treppenräumen werden keine Rauchabzugsanlagen gefordert sondern Öffnungen zur Rauchableitung, welche vom EG und vom im obersten Geschoss geöffnet werden können.
Die Fenster und die Öffnungen zur Rauchableitung müssen keine besonderen Anforderungen erfüllen, da diese in der Liste C der BRL stehen. Dort sind alle Bauteile gelistet, welche keine besonderen Anforderungen zu erfüllen haben, wie z. B. Fensterkitt.
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Hier genügt, dass die 0,5 m² oberhalb des obersten Fußbodens gemessen werden. Das ist zulässiges Risiko. Natürlich ist besser wenn die Fenster höher liegen.
Egal wo die Fenster liegen. Wenn eine Treppenraumtür versagt oder offen steht, ist der Treppenraum darüber nicht mehr nutzbar. Dafür gibt es den 2. Rettungsweg. Außerdem müssen die Fenster erst geöffnet werden, was z,. B. nachts nicht abgesichert ist.
Bei offenen Rauchabzugsfenster ist der Treppenraum ein Schornstein bis der Brand gelöscht ist. Das ist natürlich besser als wenn er geschlossen ist, da sich in diesem Fall der Rauch im Gebäude ausbreitet.
Nach dem Grundsatzpapier ist die Rauchableitung nur zu Ermöglichung von Löschmaßnahmen erforderlich. Die Einsatzkräfte haben Erfahrung und auch Entsprechende Schutzkleidung.
Norbert Bärschmann