Schwer zu erkennen, wie das tatsächlich abgelaufen ist. Eventl war die Verteidigung nicht gut aufgestellt.
Wenn es nur wenige Personen betrifft (welche Tür ist es denn?), ist das fachlich gesehen, unverhältnismäßig und grundsätzlich Unsinn. Man kann in andere Texte zB SchulbauRL schauen, wo die Ausnahme bereits für Klassenräume gilt (idR bis 30P).
Die Feststellung "indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht... erheblich erschweren oder verlangsamen könne" ist bei 7P deutlich überzogen.
Aber es kommt ja nicht aus dem Bauordnungsrecht, sondern dem Arbeitsrecht. Die aktuelle Verordnung sagt:
"Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.". Da steht nichts von "zwingend immer" wie im Urteil genannt. Das ist eine unbillige Härte, die nach Art. 1 GG aufgehoben gehört.
Was mich wundert ist, dass bereits in §3 Abs. 1 Satz 3 ArbStättV steht: "Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der
Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen."
hervorzuheben ist: "Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung..."
Hier wir explizit der Weg für die Gefährdungsbeurteilung frei gemacht und diese den konkreten Forderungen der nachfolgenden §§ übergeordnet.(???)
Wg. der Türen die gemeint sind, ich würde das "direkt" (ins Freie...) hervorheben. Als Fluchtwege gelten bauordnungsrechtl. nach meiner Meinung alle explizit in der Bauordnung u. dgl. benannten Wege wie notwendige Flure, notwendige Treppen und Hauptgänge sowie die jeweils vorgeschriebenen Ausgänge aus der Nutzungseinheit ggf auch aus Räumen (Vers-Raum>100m²). Die Entfernungsangaben deuten nicht auf Fluchtwege.
zu Sven Schäfer:
§3a ArbStättV sagt: "kann... von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen."
Das betrifft aber nicht die Gefährdungsbeurteilung, da diese nach §3 nicht die Ausnahme, sondern die Regel ist. Aber in 3a Satz 2 steht auch, das die Belange kleiner Betriebe zu berücksichtigen sind, womit wir wieder einen Punkt gegen den Türaustausch hätten.
Auch wenn das Arbeitstättenrecht den Betrieb eines baulichen Anlage als Arbeitsstätte verbietet, kann sie bauordnungsrechtlich dennoch betrieben werden, dann aber eben nur privat oder für einen Verein ohne Mitarbeiter. Das sagt auch das Urteil:
"untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen."