hallo zusammen,
wie Kollege Bussmann schon schreibt, besteht das Problem bei den Kindergärten in NRW auch schon länger; in der
Niederschrift_Dienstbesprechung_Bauaufsichtsbehoerden_2012 NRW heißt es schon:
"Öffnungsrichtung der Türen von Notausgängen in Kindertageseinrichtungen
Nach Nr. 2.3 Anhang Arbeitsstättenverordnung und Nr. 6 Absatz 1 ASR A2.3
müssen Türen von Notausgängen sich nach außen öffnen lassen. Nach Nr. 3.6 ASR A2.3 ist ein Notausgang ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich, z. B. in einen notwendigen Treppenraum führt.
Das innerhalb der Landesregierung für das Arbeitsstättenrecht zuständige Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) hat in einem Schreiben vom 14.12.2011 an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass nach innen öffnende Notausgangstüren in Kindertageseinrichtungen nicht den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Das MAIS hat dazu Folgendes ausgeführt:
„Für die Bezirksregierungen ergibt sich im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Folgendes:
- Stellen die Bezirksregierungen in der Planungsphase einer Kindertagesein-
richtung eine nach innen öffnende Notausgangstür fest, sind sie angehalten, eine Planänderung zu verlangen.
- Bei im Bau befindlichen Kindertageseinrichtungen werden grundsätzlich Um-
rüstungen der nach innen öffnenden Notausgangstüren vor der Inbetriebnah-
me verlangt.
- Im Bestand besteht für Kindertageseinrichtungen mit nach innen öffnenden
Notausgangstüren kein Bestandsschutz. Allerdings hat die zuständige Auf-
sichtsperson der Bezirksregierung ein Ermessensspielraum, die Umsetzungs-
frist festzulegen.“
Das Baurecht gibt dagegen nicht vor, in welche Richtung Türen einer Kindertagesstätte zu öffnen sind. Gegen eine nach innen öffnende Tür im Verlauf eines Rettungsweges bestünden bauordnungsrechtlich keine Bedenken, da Kinder in einer Kindertagesstätte im Gefahrenfall nur unter Anleitung und Aufsicht des (geschulten)Betreuungspersonals die Räume der Kindertagesstätte verlassen würden. Mit einer Staubildung vor den Türen ist deshalb nicht zu rechnen. Hinzu kommt, dass die Aussage des MAIS, dass bestehende Kindertageseinrichtungen mit nach innen öffnenden Notausgangstüren keinen Bestandsschutz genießen, nicht zutrifft. Im Falle einer erteilten Baugenehmigung erlischt der Bestandsschutz vielmehr erst, wenn die Baugenehmigung (teilweise) zurückgenommen wurde.
Um aber die Betreiber von Kindertageseinrichtungen vor kostenintensiven Nachrüstungen zu schützen, werden die Bauaufsichtsbehörden des Landes gebeten, im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung von Kindertageseinrichtungen darauf zu achten, dass Notausgangstüren nach außen öffnen."
Zitat Ende -
ob und in wie weit sich hier nun eine Verallgemeinerung durch das Gerichtsurteil ergibt, bleibt abzuwarten;
es zeigt aber mal wieder, dass der Autor des Artikels, der vor einiger Zeit in der Wochenzeitung "Die Zeit" seinen Frust über den Brandschutz rausgelassen hat, nicht ganz daneben liegt; nuir sind nicht wir Planer das Schuld, sondern die praxisfernen Schreibtischtäter;
mfg
der Feuerteufel