Es geht ja doch ziemlich emotional zu in dieser Sache.
Das ist doch hier garnicht angesagt.
Halbwissen sollten wir hier keinen Platz geben.
Nochmal:
Entschiedend für die Baurechtliche Einstufung eines Versammlungsraums nach VstättVO ist die Personenzahl:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
d.h. ab 201ff Personen unterliegt der Versammlungsraum der VstättVO.
Nach LBO hat der Bauherr die Möglichkeit die Personenzahl für seinen Versammlungsraum zu begrenzen. (auch ein Baurechtsamt hat die Möglichkeit die Personenzahl zu begrenzen, macht es auch, wenn die Rettungsbreiten z.B. nicht vorhanden wären)
BaWü
§38 Sonderbauten
Sonderderbauten ... Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen
....
7. die zulässige Benutzerzahl, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstät-ten, Tribünen und Fliegenden Bauten,....
Die Bemmessungsformel nach VstättVO §1 (2) findet hier keine Berücksichtigung.
Bsp. Versammlungsraum A = 600 m², Bauherr beantragt 200 Personen.
Versammlungsraum unterliegt nicht der VstättVO.
Vorteile:
Stellplatzanzahl, Toiletten, Tragwerk des Gebäudes nach GK-Einteilung, Wegfall von Sonderprüfungen, mögliche Nutzung eines Bestandsgebäudes ohne aufwendige Nachrüstungen, ... etc.
Baurechtlich ist die Personenzahl begrenzt.
In unserem Rechtssystem kann man nicht unterstellen von vornherein, dass ein Bauherr die Personenzahl sowieso überschreitet. Das gibt es bei uns nicht. Sozusagen das Amt glaubt nicht, dass diese Personenzahl sowieso überschritten wird. Quatsch.
Situation
Bauherr hat 200 P genehmigt und überschreitet jetzt die Personenzahl. Er handelt wider der Baugenehmigung.
Dann ist das sicher ein Problem. Dafür gibt es dann Bussgelder oder Anzeigen oder Nutzungsuntersagungen oder beides.
Fall 1: mehr als 200 Personen, jedoch Fluchtwegbreiten sind auf die vorhandenen Personen ausreichend dimensioniert. Ich denke das ist im Bussgeldbereich.
Fall2. mehr als 200 Personen, Ausgangsbreiten zu gering. = konkrete Gefahr. ... Ich denke da besteht die Möglichkeit einer sofortigen Nutzungsuntersagen, Zwangsgelder und eben höhere Strafen, Anzeigen mit strafrechtlicher Auswirkung.
Unser Recht kennt keine Unterstellungen, glaub ich nicht, er überschreitet sowieso die Personenzahl etc.. Das wäre ja irre.
Wir sollten das dann ohnehin dann den Juristen überlassen, die können das sicher besser als wir.
Solche Hallen wie oben beschrieben, gibt es bei uns zu hauf.
Der Weg wie dargestellt liegt mir als Urteil eines VG auch vor.
In anderen Bundesländern (ich meine Bayern) ist es auch deutlich kommentierend ausgeführt.